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Amtsträger.
Amtsträger.
 
Nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 StGB sind Amtsträger Beamte, Richter und sonstige Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen oder bei einer Behörde mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung betraut sind. Für Amtsträger gelten teilweise besondere Strafvorschriften (§§ 331 ff. StGB; Amtsvergehen).
 
Literatur:
 
E. Dreher u. H. Tröndle: StGB u. Nebengesetze (21984).

Universal-Lexikon. 2012.