Ạmts|an|walt 〈m. 1u〉 Beamter der Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht
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Amtsanwalt,
Vertreter der Staatsanwaltschaft nur bei Amtsgerichten (§ 142 Gerichtsverfassungsgesetz; Befähigung zum Richteramt nicht erforderlich), in der Regel nur bei Einzelrichtersachen.
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Ạmts|an|walt, der (Rechtsspr.): Beamter bei der Staatsanwaltschaft, der die Funktion des Staatsanwalts beim Amtsgericht ausübt.
Universal-Lexikon. 2012.