1. vorläufig nicht erörtern, nicht bearbeiten
2. zeitweilig nicht ausüben, nicht wahrnehmen
● eine Frage, Angelegenheit, ein Problem, einen Fall \ruhen lassen; ein Amt \ruhen lassen; →a. ruhen
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1. [vorläufig] nicht weiterverfolgen, nicht behandeln od. bearbeiten:
eine Frage, ein Problem ruhen lassen/ruhenlassen;
man hat den Fall vorerst ruhen lassen/ruhenlassen/(seltener:) ruhen gelassen/ruhengelassen.
2.
☆ jmdn. nicht ruhen lassen/ruhenlassen (jmdn. nicht zur Ruhe kommen lassen: die Angelegenheit ließ sie nicht ruhen).
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Universal-Lexikon. 2012.