Schnẹll|ver|fah|ren 〈n. 14; Rechtsw.〉 abgekürztes Strafverfahren ohne schriftliche Anklage u. Eröffnungsbeschluss auf Antrag der Staatsanwaltschaft vor dem Amtsrichter od. Schöffengericht ● etwas im \Schnellverfahren erledigen
* * *
Schnẹll|ver|fah|ren, das:
1. (bes. Technik) technisches Verfahren, bei dessen Anwendung ein Herstellungsprozess o. Ä. bes. schnell abläuft:
☆ im S. (ugs.; innerhalb [unangemessen] kurzer Zeit: etw. im S. erledigen).
2. (Rechtsspr.) Strafverfahren ohne vorausgehende schriftliche Anklage; beschleunigtes Verfahren.
* * *
Schnellverfahren,
strafprozessrechtlich das beschleunigte Verfahren.
* * *
Schnẹll|ver|fah|ren, das: 1. (bes. Technik) technisches Verfahren, bei dessen Anwendung ein Herstellungsprozess o. Ä. besonders schnell abläuft: beim Gefrieren von Lebensmitteln ein S. anwenden; *im S. (ugs.; innerhalb [unangemessen] kurzer Zeit): etw. im S. tun, erledigen, beigebracht kriegen. 2. (Rechtsspr.) Strafverfahren ohne vorausgehende schriftliche Anklage; beschleunigtes Verfahren.
Universal-Lexikon. 2012.