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Sorgerecht
Sọr|ge|recht 〈n. 11; unz.〉 Recht der Eltern, für ein minderjähriges Kind zu sorgen (kann vom Vormundschaftsgericht auf andere Personen übertragen werden) ● jmdm. das \Sorgerecht zusprechen

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Sọr|ge|recht, das (Rechtsspr.):
in der Regel den Eltern zustehendes Recht, ein minderjähriges Kind zu erziehen, zu beaufsichtigen, seinen Aufenthalt zu bestimmen u. a.:
das S. für die beiden Kinder wurde der Mutter zugesprochen, ging auf den Vormund über.

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I
Sorgerecht,
 
elterliche Sorge.
II
Sorgerecht
 
(elterliches Sorgerecht): Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Dies umfasst die Personen- und Vermögenssorge und ist zum Wohle des Kindes auszuüben (§ 1626 folgende BGB). Die Personensorge umfasst die Pflicht und das Recht der Eltern, für das leibliche, sittliche, geistige und seelische Kindeswohl zu sorgen. Hierzu gehören u. a. die Sorge für die unmittelbaren materiellen Bedürfnisse (Nahrung, Wohnung, Kleidung), die Pflege und Aufsicht über das heranwachsende Kind, seine Erziehung und die Bestimmung seines Aufenthaltsortes. Die Vermögenssorge umfasst das Recht und die Pflicht der Eltern, das Vermögen des Kindes zu verwalten. Das Sorgerecht kann einem oder beiden Elternteilen durch das Vormundschaftsgericht ganz oder teilweise entzogen werden, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes nachhaltig gefährdet ist. Dann und auch bei nichtehelichen Kindern oder getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern kann ein Teil des Sorgerechtes auf die Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft übertragen werden.

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Sọr|ge|recht, das <o. Pl.> (Rechtsspr.): in der Regel den Eltern zustehendes Recht, ein minderjähriges Kind zu erziehen, zu beaufsichtigen, seinen Aufenthalt zu bestimmen u. a.: das S. für die beiden Kinder wurde der Mutter zugesprochen, ging auf den Vormund über; gegebenenfalls muss bei einer Scheidung auch die Frage des -s für die gemeinsamen Kinder geregelt werden.

Universal-Lexikon. 2012.