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Standesrecht
Stạn|des|recht 〈n. 11; unz.〉 Gesamtheit der rechtlichen Regelungen, die einen bestimmten gesellschaftlichen od. beruflichen Stand (II) betreffen

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Standesrecht,
 
die Gesamtheit der Regelungen, die für Angehörige bestimmter Berufe gelten und Ausdruck eines gewachsenen berufsständischen Ethos sind. Standesrecht gilt besonders für einige (akademische) Berufe, v. a. für Anwälte, Apotheker, Architekten, Ärzte, Steuerberater und wird in der Regel von ihren Standesorganisationen ausgearbeitet. Es stützt sich auf generalklauselartige gesetzliche Regelungen des Berufsrechts (z. B. § 43 Bundesrechtsanwaltsordnung). Standesrecht normiert Verhaltenspflichten der Berufsangehörigen bei der praktischen Berufsausübung. Ihre Verletzung wird als Pflichtwidrigkeit angesehen, die vor Berufsgerichten (Ehrengerichten) geahndet werden und auch Haftungstatbestände auslösen kann.

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Stạn|des|recht, das <meist Pl.>: Gesamtheit aller Rechte der Angehörigen eines Standes (5 c).

Universal-Lexikon. 2012.