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Wegerecht
We|ge|recht 〈n. 11; unz.〉 das Recht der Anlegung, Benutzung u. Unterhaltung von öffentl. Wegen, Straßen u. Plätzen

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We|ge|recht, das:
1. <o. Pl.> Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die sich auf den Bau, die Benutzung u. Unterhaltung öffentlicher Straßen u. Wege beziehen.
2. einer Person od. Instanz zustehendes Recht zur Benutzung öffentlicher Straßen u. Wege.
3. (österr. Rechtsspr.) Recht auf Benutzung von Wegen auf einem privaten Grundstück.

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Wegerecht,
 
das die öffentlichen Wege und Straßen betreffende Recht (Straße).

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We|ge|recht, das <o. Pl.>: Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die sich auf den Bau, die Benutzung u. Unterhaltung öffentlicher Straßen u. Wege beziehen.

Universal-Lexikon. 2012.