Be|wịl|li|gungs|zeit|raum, der:
1. Zeitraum, für den etw. genehmigt wird:
im B. werden dafür 5 Millionen Euro ausgegeben.
2. Zeitraum, der vergeht, bis etw. genehmigt wird:
Ziel der Stadtverwaltung ist es, einen B. von höchstens acht Wochen zu garantieren.
3. Zeitraum, innerhalb dessen eine Freistellung o. Ä. ein Mal gewährt wird:
der B. für Kuren ist verkürzt worden.
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Be|wịl|li|gungs|zeit|raum, der: 1. Zeitraum, für den etw. genehmigt wird: Ein Haushaltsplan ist nach Paragraph 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ein Instrument zur Feststellung und Deckung des Finanzbedarfes, der zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes im B., das ist das Haushaltsjahr, voraussichtlich notwendig ist (Bonner General-Anzeiger 9. 8. 93, 3). 2. Zeitraum, der vergeht, bis etw. genehmigt wird: Insbesondere erwähnten die Befragten den in der Regel kurzen B. von weniger als acht Wochen (Handelsblatt 8. 4. 98, 5). 3. Zeitraum, innerhalb dessen eine Freistellung o. Ä. ein Mal gewährt wird: In manch kleinem Kurort ist die Geldquelle Gesundbrunnen versiegt, nachdem durch die Bonner Sparbeschlüsse die Kurdauer auf 21 Tage verkürzt, der B. auf drei Jahre verlängert und die Zuzahlung von auf 525 DM pro Drei-Wochen-Standardkur erhöht worden sind (SZ 1. 8. 98, 20).
Universal-Lexikon. 2012.