Wahl|ver|tei|di|ger, der (Rechtsspr.):
Verteidiger, den sich ein Angeklagter in einem Strafverfahren selbst wählt (im Unterschied zu einem Pflichtverteidiger); Vertrauensanwalt.
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Wahl|ver|tei|di|ger, der (Rechtsspr.): Verteidiger, den sich ein Angeklagter in einem Strafverfahren selbst wählt (im Unterschied zu einem Pflichtverteidiger); Vertrauensanwalt.
Universal-Lexikon. 2012.