Beschäftigungspflicht,
Arbeitsrecht: die aus dem Arbeitsverhältnis folgende, mit dem Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers korrespondierende Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer gemäß der vereinbarten Tätigkeit zu beschäftigen. Die Beschäftigungspflicht wird aus dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers abgeleitet, das es verbietet, die Arbeitskraft als bloß wirtschaftlichen Wert zu betrachten, mit der der Arbeitgeber beliebig verfahren könne, z. B. indem er sie brachliegen lasse. Ausnahmen von der Beschäftigungspflicht bestehen z. B. bei Auftragsmangel oder - eingeschränkt - als Folge einer Kündigung (Kündigungsschutz).
Universal-Lexikon. 2012.