[lateinisch], seit der Ausgabe des D. Gothofredus von 1583 übliche Bezeichnung für die mit Gesetzeskraft ausgestattete Sammlung des römischen Rechts, die Kaiser Justinian I. zwischen 528 und 542 zusammenstellen ließ. Sie umfasst vier Teile, wovon (die ersten) drei in lateinischer, der vierte in griechischer Sprache abgefasst sind.
Das Corpus Iuris Civilis wurde im Mittelalter durch die Rechtsschulen der Glossatoren (Accursius) und Kommentatoren bearbeitet und den praktischen Bedürfnissen der Zeit angepasst; es wurde in Deutschland eine der Quellen des geltenden Rechts (Rezeption), die teilweise bis zum In-Kraft-Treten des BGB (1900) in Kraft blieben.
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Cọr|pus Iu|ris Ci|vi|lis, das; - - -: vom römischen Kaiser Justinian im 6. Jh. n. Chr. veranlasste Sammlung der damals geltenden Rechtsvorschriften.
Universal-Lexikon. 2012.