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Friedelehe
Friedel|ehe
 
[von althochdeutsch frindila »Geliebte«, »Freundin«, »Gattin«], im germanisch-deutschen Recht anerkannte eheliche Verbindung, die nicht aufgrund eines Vertrages zwischen den Sippen der Brautleute zustande kam, sondern durch den Konsens der Brautleute (deshalb auch »freie Ehe« oder »Konsensehe«). Der Bräutigam hatte keinen Muntschatz an die Brautsippe zu leisten, seine Frau behielt ihre bisherige Rechtsposition, sie teilte nicht den Stand ihres Mannes und besaß ein einseitiges Scheidungsrecht. Verwandte Züge der Friedelehe finden sich bei der beim Adel bekannten morganatischen Ehe oder »Ehe zur linken Hand«.
 
Literatur:
 
H. Meyer: F. u. Mutterrecht, in: Ztschr. der Savigny-Stiftung für Rechtsgesch. (German. Abt.), Jg. 47 (1927).

Universal-Lexikon. 2012.