Gebietskörperschaften,
Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Aufgaben und Befugnisse sich auf ein bestimmtes Gebiet und alle sich in dem Gebiet aufhaltenden Personen beziehen. Die den Gebietskörperschaften danach zukommende Gebietshoheit unterscheidet sie von den durch Mitgliedschaft geprägten Personalkörperschaften (z. B. den Handwerkskammern, Universitäten). Im engeren Sinn werden unter Gebietskörperschaften nur die nichtstaatlichen Gebietskörperschaften verstanden, nämlich die Gemeinden und die Landkreise und sonst nach Landesrecht bestehende kommunale Gebietskörperschaften, z. B. die bayerischen Bezirke. Die kommunalen Gebietskörperschaften sind den Ländern eingegliederte Verwaltungseinheiten mit Selbstverwaltung, einschließlich Finanz-, Planungs- und Personalhoheit, und Satzungsautonomie.
Universal-Lexikon. 2012.