Geheimverträge,
völkerrechtliche Vereinbarungen, bei deren Abschluss die Vertragschließenden übereinkommen, ihr Vorhandensein und ihren Inhalt gegenüber der Öffentlichkeit geheim zu halten (z. B. der deutsch-russische »Rückversicherungsvertrag« von 1887). Die Geheimhaltung kann sich auch auf Teile eines Vertrages beziehen, wie beim geheimen Zusatzprotokoll zum Hitler-Stalin-Pakt vom 23. 8. 1939. Der Anwendungsbereich der Geheimverträge ist dadurch eingeschränkt, dass in demokratischen Verfassungen die parlamentarische Zustimmung für die Ratifikation politischer Verträge vorausgesetzt ist (z. B. Art. 59 Absatz 2 GG). Darüber hinaus bestimmen Art. 80 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge sowie Art. 102 der Charta der Vereinten Nationen, dass völkerrechtliche Verträge nach ihrem In-Kraft-Treten dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung zu übermitteln sind. Geschieht dies nicht, können sich die Vertragsparteien bei einem Organ der Vereinten Nationen nicht auf sie berufen.
Universal-Lexikon. 2012.