geschützte Pflanzen und Tiere,
wild wachsende Pflanzen, die über den allgemeinen Schutz hinausgehend besonders geschützt sind und deren Beschädigung oder Entfernung vom Standort aufgrund ihrer Seltenheit oder Gefährdung verboten oder nur beschränkt zulässig ist, sowie besonders geschützte wild lebende Tiere, deren mutwillige Tötung, missbräuchliche Aneignung und Verwertung sowie Störung und Beeinträchtigung über den allgemeinen Schutz hinaus weitergehenden Verboten unterliegen. Eingeschlossen sind jeweils Entwicklungsformen, Lebensstätten, Lebensräume und Lebensgemeinschaften. Der gesetzliche Schutz ist im Wesentlichen im Rahmen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Verbindung mit der auf dessen Grundlage geschaffenen Bundesartenschutz-Verordnung (BArtSchV) geregelt. Ergänzt wird dies durch internationale Vereinbarungen, denen sich Deutschland angeschlossen hat, und Regelungen innerhalb der EU (Artenschutz) sowie auch durch den besonderen Biotopschutz (geschützte Biotope).
Hiervon unberührt bleiben Vorschriften von Pflanzenschutz-, Tierschutz- und Tierseuchenrecht sowie Wald-, Jagd- und Fischereigesetzen. Als wild wachsend werden diejenigen Pflanzen bezeichnet, die nicht durch Anbau gewonnen werden (Kulturpflanzen); wild lebende Tierarten sind alle in Freiheit vorkommenden und sich vermehrenden Arten, die zum Teil auch dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen können (bedrohte Pflanzen und Tiere, Rote Liste, Washingtoner Artenschutzübereinkommen).
Universal-Lexikon. 2012.