Hypothekenbanken,
privatrechtliche Realkreditinstitute in Form einer AG oder einer KGaA, unterliegen nach dem Hypothekenbankengesetz in der Fassung vom 9. 9. 1998 der staatlichen Genehmigung und Aufsicht (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht). Hypothekenbanken betreiben die hypothekarische Beleihung von Grundstücken (Hypothekarkredit, Hypothekendarlehen) und geben aufgrund der erworbenen Hypotheken (Hypothekengeschäft) Schuldverschreibungen (Pfandbriefe) aus. Diese müssen durch erststellige Hypotheken gesichert sein. Außerdem können die Hypothekenbanken an Körperschaften des öffentlichen Rechts nichthypothekarische Darlehen gewähren (Kommunaldarlehensgeschäfte). Die erforderlichen Mittel beschaffen sich die Hypothekenbanken durch Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen und öffentlichen Pfandbriefen (Kommunalobligationen). Das Hypothekenbankengesetz beschränkt in § 5 den Umfang der zulässigen Geschäfte; verboten sind z. B. Kontokorrent-Kreditgeschäfte, Emissions- (mit Ausnahme eigener Wertpapiere) und Versicherungsgeschäfte; weitere Vorschriften betreffen Ausgabe und Ausgestaltung der Hypothekenpfandbriefe, Beleihung und Darlehensgewährung, Bilanzierung und Geschäftsbericht.
Hypothekenbanken, die neben dem Hypothekengeschäft Bankgeschäfte aller Art betreiben, sind gemischte Hypothekenbanken; sie müssen vor dem 1. 5. 1898 bestanden haben; Neuerrichtungen sind verboten. - In Deutschland existieren (2001) 21 private Hypothekenbanken, die durch den Verband deutscher Hypothekenbanken e. V., Berlin, vertreten werden. Neben den Hypothekenbanken stellen die Sparkassen, die öffentlich-rechtlichen Grundkreditanstalten und die Landesbanken-Girozentralen Hypothekarkredite bereit.
Universal-Lexikon. 2012.