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Landleihe
Landleihe,
 
seit dem Mittelalter bis zur Bauernbefreiung die dinglichen Nutzungsrechte an fremdem Land. Die bäuerliche Leihe verpflichtete den Beliehenen zu Geld-, Naturalabgaben oder Diensten; bei der hofrechtlichen Leihe wurde der Beliehene in die Grundherrschaft einbezogen, die freie Leihe begründete keine wirtschaftliche oder gesellschaftliche Abhängigkeit. Die Landleihe konnte auf Zeit bestehen (Zeitleihe) oder vererbbar (Erbleihe) sein. Freie Leihe war die städtische Bodenleihe durch den Stadtherrn oder Privatpersonen. (Lehnswesen)

Universal-Lexikon. 2012.