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Leihezwang
Leihezwang,
 
Lehnsrecht: der reichsrechtlich nicht fixierte, aber de facto seit 1180 befolgte Rechtssatz, dass der König ein erledigtes Fahnlehen nicht länger als Jahr und Tag in eigener Hand behalten dürfe. Der Leihezwang war eine der Ursachen für die staatliche Zergliederung Deutschlands im späten Mittelalter.

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Lei|he|zwang, der <o. Pl.> (hist.): Verpflichtung, dass jedes Lehen nach dem Tod eines Lehnsträgers wieder verliehen werden muss.

Universal-Lexikon. 2012.