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Madrider Abkommen
Madrịder Abkommen,
 
Bezeichnung für Abkommen im Rahmen des internationalen Markenrechts: 1) Madrider Markenabkommen, Abkommen vom 14. 4. 1891 über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken. Es handelt sich um ein Sonderabkommen von Mitgliedsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft. Durch die Registrierung beim Internationalen Büro in Genf entsteht eine Art »Bündel nationaler Marken«, also Markenschutz in allen Mitgliedsstaaten entsprechend dem jeweiligen nationalen Recht. 2) Madrider Herkunftsabkommen, Abkommen vom 14. 4. 1891 über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben auf Waren. Es ist ebenfalls ein Sonderabkommen von Mitgliedsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft, das sich gegen unzutreffende Herkunftsangaben auf Waren richtet und die Beschlagnahme oder zumindest ein Einfuhrverbot falsch gekennzeichneter Waren im zwischenstaatlichen Verkehr anordnet. - Deutschland, Österreich und die Schweiz sind Mitglieder beider Abkommen.

Universal-Lexikon. 2012.