ordentliche Gerichtsbarkeit,
eine der im GG (Art. 95) vorgesehenen Gerichtsbarkeiten. Sie umfasst als Unterzweige die streitige Zivilgerichtsbarkeit, die freiwillige Gerichtsbarkeit und die Strafgerichtsbarkeit und wird ausgeübt durch Amts-, Land- und Oberlandesgerichte sowie den Bundesgerichtshof. - Den Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit bezeichnet man als ordentlichen Rechtsweg.
Der Begriff ist historisch zu erklären: Nach Verabschiedung der Reichsjustizgesetze (1879) waren die nach dem Gerichtsverfassungsgesetz für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen zuständigen Gerichte die einzigen, die rechtsstaatlichen Anforderungen genügten (besonders hinsichtlich der Unabhängigkeit der Richter); sie standen als rechtsstaatliche (d. h. »ordentliche«) Institutionen anderen staatlichen Einrichtungen der Rechtsprechung (zum Teil nur »Gerichte« genannt) gegenüber, die diesen Erfordernissen nicht entsprachen.
Universal-Lexikon. 2012.