Personalpfarrei,
Personalgemeinde, katholisches Kirchenrecht: eine nicht territorial, sondern nach persönlichen Merkmalen ihrer Mitglieder abgegrenzte Pfarrei (c. 518 CIC). Personalpfarreien können für die Gläubigen eines bestimmten Ritus, einer Sprache oder Nationalität errichtet werden, aber auch für (zeitweilig) in spezifischen Situationen lebende Gläubige (Studenten, Strafgefangene).
Universal-Lexikon. 2012.