Vertriebsbindungen,
vertraglich abgesicherte Beschränkungen des Vertriebs von Waren. Der Hersteller verpflichtet die Abnehmer seiner Erzeugnisse (meist Groß- und Einzelhandelsbetriebe), diese nur an bestimmte Kundenkreise (z. B. Fachhandel, direkt an den Endverbraucher) zu verkaufen (personelle Vertriebsbindungen durch Kundenbeschränkungsklauseln), nur in bestimmten Absatzgebieten (z. B. Exportverbote für Inländer, Reimportverbote für inländische Exporteure, Vertragshändlersysteme) zu veräußern (räumliche Vertriebsbindungen durch Gebietsbindungen oder -schutzklauseln) oder beim Verkauf bestimmte Termine (z. B. Verkaufsbeginn, maximale Lagerdauer bei verderblichen Waren) einzuhalten (zeitliche Vertriebsbindungen).
Vertriebsbindungen wirken wie Ausschließlichkeitsbindungen, da mit ihnen ein selektives Vertriebssystem (Vertriebsbindungssystem) errichtet wird. Hersteller wollen damit u. a. sicherstellen, dass Produkte mit erheblichem Beratungsbedarf nur von qualifizierten Fachkräften verkauft und ihre Vorstellungen über Preise und Konditionen am Markt durchgesetzt werden und dass das Verhalten der Einzelhandelsunternehmen am Absatzmarkt aufeinander abgestimmt werden kann. Die zu den Abnehmerbindungen zählenden Vertriebsbindungen beschränken damit die Handlungsfreiheit der gebundenen Vertragspartner und dienen als Kartellersatz. Durch Vertriebsbindungen marktbeherrschender Hersteller können Konkurrenten vom Markt verdrängt beziehungsweise der Marktzugang für neue Anbieter gesperrt werden. In Deutschland unterliegen Vertriebsbindungen der Missbrauchsaufsicht und können untersagt werden, wenn dadurch der Wettbewerb wesentlich beeinträchtigt wird (§ 16 GWB vom 26. 8. 1998). Missbräuchliche Vertriebsbindungen können auch als Verstoß gegen das Diskriminierungs- beziehungsweise Boykottverbot angesehen werden (§§ 20 und 21 GWB).
Universal-Lexikon. 2012.