Akademik

parken
stehenbleiben (umgangssprachlich); abstellen; parkieren (schweiz.)

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par|ken ['parkn̩] <tr.; hat:
ein Kraftfahrzeug vorübergehend abstellen:
den Wagen vor dem Laden parken; <auch itr.> am Straßenrand, unter einer Laterne parken.

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pạr|ken 〈V.; hat〉 Sy 〈schweiz.〉 parkieren
I 〈V. intr.〉
1. (ein Kraftfahrzeug) für längere Zeit abstellen
2. abgestellt sein
● kann ich hier \parken?; \parkende Autos
II 〈V. tr.〉 abstellen, stehen lassen ● seinen Wagen in einer Seitenstraße \parken
[<engl.-amerik. park]

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pạr|ken <sw. V.; hat [engl. to park, zu: park = Abstellplatz]:
1. (ein Fahrzeug) vorübergehend an einer Straße, auf einem Platz o. Ä. abstellen:
den Wagen [am Straßenrand, auf dem Bürgersteig, unter einer Laterne, vor einer Einfahrt] p.;
<auch ohne Akk.-Obj.:> er hat falsch geparkt;
<subst.:> Parken verboten;
Ü einen Betrag auf einem Tagesgeldkonto p. (Finanzw. Jargon; vorläufig anlegen).
2. (von Fahrzeugen) vorübergehend an einer Straße, auf einem Platz o. Ä. abgestellt sein:
mein Wagen parkt um die Ecke;
parkende Autos.

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Parken,
 
Straßenverkehr: das Verlassen eines Fahrzeugs oder jedes länger als drei Minuten dauernde Halten im öffentlichen Straßenraum (§ 12 Straßenverkehrs-Ordnung, StVO). Zum Parken ist bei hinreichender Befestigung der rechte Seitenstreifen, sonst der rechte Fahrbahnrand zu benutzen. In Einbahnstraßen darf links geparkt werden. Für die Beleuchtung parkender Kfz (außerhalb geschlossener Ortschaften) gelten besondere Vorschriften, gegebenenfalls genügt die Straßenbeleuchtung (§ 17). Das Parken ist u. a. generell verboten vor und hinter Kreuzungen bis zu 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern, vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf und vor Fußgängerüberwegen, auf schmalen Fahrbahnen und bis zu je 10 m vor Ampeln, wenn sie dadurch verdeckt werden, sowie vor den Vorfahrtsschildern. Vom Parkverbot können in bestimmten Fällen Ausnahmen genehmigt werden (§ 46). Schuldhafte Verstöße gegen die Parkvorschriften werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet (§ 49). Das eingeschränkte Halteverbot der StVO erlaubt das Halten dort, wo besonders das Be- und Entladen, das ohne Verzögerung durchzuführen ist, gestattet werden muss.
 
In Österreich ist Parken nach der StVO das Stehenlassen eines Fahrzeugs für mehr als zehn Minuten oder über die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit hinaus. In der Schweiz gilt als Parkieren das Abstellen des Fahrzeugs, das nicht bloß dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient. Die Parkverbote in Österreich und der Schweiz sind ähnlich wie im deutschen Recht geregelt.

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pạr|ken <sw. V.; hat [engl. to park, zu: park = Abstellplatz]: 1. (ein Fahrzeug) vorübergehend an einer Straße od. auf einem Platz abstellen: den Wagen [am Straßenrand, unter einer Laterne, vor einer Einfahrt] p.; Trevillio führte mich zu seinem hellblauen Maserati, den er etwas abseits vom Gartentor geparkt hatte (Ziegler, Labyrinth 132); (scherzh.:) den Kinderwagen, Einkaufswagen p.; <auch ohne Akk.-Obj.:> hier darf man nur eine Stunde lang p.; er hat schlecht, falsch geparkt; subst.:> Parken verboten; Ü Inzwischen wird aber auch in fast allen anderen Fächern bis hin zur Theologie geparkt (ugs.; ein Parkstudium absolviert; Spiegel 15, 1976, 76). 2. (von Fahrzeugen) vorübergehend an einer Straße od. auf einem Platz abgestellt sein: der Wagen parkt immer direkt vor der Haustür; parkende Autos.

Universal-Lexikon. 2012.