Be|fọ̈r|de|rungs|pflicht 〈f. 20〉 vertragl. Verpflichtung eines Verkehrsunternehmers zur Beförderung von Personen od. Gütern
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Beförderungspflicht,
öffentlich-rechtliche Verpflichtung für Verkehrsbetriebe, die ihnen angetragene Beförderung von Personen und Sachen auszuführen. Sie obliegt den öffentlichen Verkehrsunternehmen ebenso wie den privaten, die eine Beförderungsleistung öffentlich anbieten. Die Beförderungspflicht betrifft v. a. die Eisenbahnen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, den Straßenbahn-, Obus- und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie den Verkehr mit Taxi gemäß Personalförderungsgesetz, den Güternahverkehr nach dem Güterkraftverkehrsgesetz und den Fluglinienverkehr im Sinne des Luftverkehrsgesetzes, sofern bestimmte Beförderungsbedingungen eingehalten werden. Nicht der Beförderungspflicht unterliegt die Beförderung mit Personenkraftwagen, wenn das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt.
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Be|fọ̈r|de|rungs|pflicht, die: Pflicht öffentlicher Verkehrsbetriebe zur ↑Beförderung (1) von Personen u. Gütern, wenn die dazu notwendigen Bedingungen erfüllt werden.
Universal-Lexikon. 2012.