Grụnd|zins 〈m. 23; früher〉 Entgelt des Hörigen für das Überlassen der Bodennutzung an den Grundherrn
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an den Grundherrn zu entrichtende Abgabe für die Nutzung eines Stück Bodens.
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Grụnd|zins, der [mhd. gruntzins] (früher): an den Grundherrn zu entrichtende Abgabe für die Nutzung eines Stück Bodens.
Universal-Lexikon. 2012.