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Ẹrb|teil
I 〈m. 1; Rechtsw.〉 Teil der Erbschaft, Anteil eines Miterben
II 〈n. 11〉 ererbte Veranlagung ● die musikalische Begabung ist sein väterliches \Erbteil
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Ẹrb|teil, das:
1. <BGB: der> Anteil eines ↑ 2Erben an der gesamten Erbschaft:
Anspruch auf sein E. erheben.
2. ererbte Anlage od. Eigenschaft:
ein schlechtes E.
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Erbteil,
der Anteil eines Miterben an der (gesamten) Erbschaft (Erbrecht, Mehrheit von Erben).
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Universal-Lexikon. 2012.