Recht: formende Einwirkung auf Kinder und Jugendliche durch Familie und Schule im Sinne des religiösen Bekenntnisses. Maßgebend ist in Deutschland das Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15. 7. 1921. Danach hat das Kind ab dem 10. Lebensjahr das Recht, zu einem Religionswechsel angehört zu werden. Nach dem 12. Lebensjahr kann es nicht mehr gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden. Nach vollendetem 14. Lebensjahr ist es religionsmündig, d. h., ihm steht die Entscheidung darüber zu, an welches religiöse Bekenntnis es sich halten will. Vorher bestimmen darüber die Eltern in freier, widerruflicher Einigung, soweit ihnen das Recht und die Pflicht zustehen, für die Person des Kindes zu sorgen (elterliche Sorge). Kommt eine Einigung der Eltern über die religiöse Erziehung ihres Kindes nicht zustande, kann ein Elternteil die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts herbeiführen. - In Österreich gilt ebenfalls das Gesetz vom 15. 7. 1921, das als »Bundesgesetz über die religiöse Kindererziehung 1985« wieder verlautbart wurde. - In der Schweiz steht dem Jugendlichen mit Vollendung des 16. Lebensjahres die selbstständige Entscheidung über sein religiöses Bekenntnis zu (Art. 49 Bundesverfassung, 303 ZGB). (Religionsunterricht)
Universal-Lexikon. 2012.