Entschluss; Beschluss; Ratschluss; Urteil; Wille; Entscheid; Abstimmen; Urteilsfindung; Abstimmung; Resolution; Wettkampf; Meisterschaft; Turnier; Spiel
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Ent|schei|dung [ɛnt'ʃai̮dʊŋ], die; -, -en:a) Lösung eines Problems, Klärung einer offenen Frage (durch eine hierfür zuständige Person oder Instanz):
eine Entscheidung treffen, fällen; eine klare, gerichtliche, schwierige Entscheidung.
Zus.: Fehlentscheidung, Gerichtsentscheidung, Grundsatzentscheidung, Kabinettsentscheidung, Kaufentscheidung, Mehrheitsentscheidung, Vorentscheidung.
b) das Sichentscheiden für eine von mehreren Möglichkeiten:
einer Entscheidung ausweichen; die Entscheidung ist ihm schwergefallen.
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Ent|schei|dung 〈f. 20〉
1. das Entscheiden
2. endgültiges Urteil, Schiedsspruch; Sy Entscheid
3. das Sichentscheiden
● die \Entscheidung des Richters, des Unparteiischen ● eine \Entscheidung annehmen, ablehnen, anfechten, erzwingen; wie ist seine \Entscheidung ausgefallen?; ausstehen: die endgültige \Entscheidung steht noch aus; einer \Entscheidung ausweichen, aus dem Wege gehen; die \Entscheidung soll morgen fallen; eine \Entscheidung scheuen; eine \Entscheidung treffen ● eine falsche, gerichtliche, klare, rasche, richtige, schnelle \Entscheidung ● ein Kampf, Spiel um die \Entscheidung den endgültigen Sieg; sich vor einer \Entscheidung scheuen; er stand vor der \Entscheidung, ob er es tun sollte oder nicht; jmdn. zur \Entscheidung drängen; die Entwicklung, die Lage drängt zur \Entscheidung
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Ent|schei|dung , die; -, -en [mhd. entscheidunge]:
1.
eine E. treffen, fällen, herbeiführen (etw. entscheiden);
die Frage steht vor der E. (wird demnächst entschieden);
die E. für diese Kandidatin fiel in letzter Minute;
die E. fiel durch das Los;
eine E. erzwingen.
2. das Sichentscheiden:
einer E. ausweichen;
zu einer E. kommen.
3. etw., was entschieden worden ist:
die E. des Gerichts lautet auf Freispruch;
die -en der Kommission wurden nicht akzeptiert.
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I Entscheidung,
die bewusste Wahl einer von mindestens zwei möglichen Richtungen des Handelns oder Reagierens. In den Computerwissenschaften soll eine Entscheidung nach rationalen Kriterien getroffen werden. Dazu müssen Informationen über die zugrunde gelegten Ziele (Einfach-, Mehrfachzielsetzung), die Handlungsalternativen, die Einflussfaktoren, die Wahrscheinlichkeiten und die Zielbeiträge gegeben sein.
Die wichtigsten Entscheidungssituationen sind Entscheidungen unter Sicherheit und Risiko. Entscheidungen unter Sicherheit werden auf der Grundlage vollkommener Informationen bei Kenntnis aller Einflussfaktoren gefällt (Determinismus). Bei Entscheidungen unter Risiko können Wahrscheinlichkeiten bestimmten alternativen Ergebnissen zugeordnet werden. Auf der Grundlage von objektiven oder subjektiven Wahrscheinlichkeiten werden Entscheidungsregeln angewandt, indem z. B. alle mit infrage kommenden Handlungsalternativen verbundenen Ergebnisse mithilfe einer so genannten Risiko-Nutzen-Funktion in Nutzwerte umgerechnet werden und diejenige Alternative herausgegriffen wird, die den größtmöglichen mathematischen Erwartungswert aufweist.
Formale Hilfsmittel zur Entscheidungsfindung stellt die Entscheidungslogik zur Verfügung (mathematische Modelle und Operationen). Eine Entscheidungstabelle erleichtert die Darstellung eines deterministischen Entscheidungsproblems, häufig findet das Entscheidungsbaumverfahren Anwendung.
II
Entscheidung,
1) allgemein: die Wahl einer von mindestens zwei möglichen Richtungen des Handelns oder Reagierens.
2) mathematische Logik: definitive Beantwortung der Frage, ob ein bestimmter Satz aus einer Menge von Sätzen (Axiomen) folgt oder nicht. Insbesondere sucht man nach einem Algorithmus, der solche Entscheidungen leistet. Existiert ein derartiger Algorithmus, so nennt man die entsprechende Theorie entscheidbar (definit), andernfalls unentscheidbar. Während die Aussagenlogik entscheidbar ist, ist die Prädikatenlogik nach dem Unentscheidbarkeitssatz von A. Church nicht entscheidbar. (Entscheidungsverfahren)
3) Philosophie: Terminus, der ein notwendiges Moment des jeder Handlung vorausgehenden Willensaktes (Wille) bezeichnet. Eine Entscheidung ist der intentionale Akt der begründeten Wahl zwischen mehreren Möglichkeiten, und zwar 1) hinsichtlich der Frage, ob man überhaupt aktiv werden soll; 2) hinsichtlich des Handlungszieles; 3) hinsichtlich des Durchführungswegs. Für 1) und 2) können Lust beziehungsweise Unlust, größtmöglicher Eigennutz (»Nutzenmaximierung«), soziale Konventionen oder sittliche Normen (z. B. Allgemeinwohl, Solidarität betreffende), für 3) Zweckmäßigkeit Entscheidungsmaßstäbe sein. Entscheidung umfasst ebenfalls den monologischen oder dialogisch-beratenden Prozess der Entscheidungsfindung, in dem vor der Beschlussfassung Ziele gesetzt und Handlungsalternativen gegeneinander abgewogen werden. Entscheidungen begründen das Handeln, das daher durch den einzelnen Menschen verantwortet werden muss; Einfluss auf die Entscheidungen haben jedoch der jeweilige gesellschaftliche und politische Kontext. Eine philosophische Deutung der Entscheidung gibt S. Kierkegaard. Die Entscheidung konstituiert die auf sich selbst gestellte »Subjektivität« des Menschen: Nur sie ermöglicht eine verantwortliche, sich der »Wirklichkeit« und der Herausforderung der »Existenz« stellende Lebensführung; sie aufschieben heißt sich der Gefahr des Selbstverlusts aussetzen. Die Wahl begründet zugleich die »ethische Sphäre«, in der der sittliche »Ernst« die im Spiel der Möglichkeiten verbleibende »ästhetische Indifferenz« überwindet. Kierkegaards Überlegungen zum Problem der Entscheidung haben die Existenzphilosophie und die Theologie beeinflusst. Bei K. Jaspers z. B. ist Entscheidung das bewusste Ergreifen des eigenen Selbst angesichts der »Grenzsituationen« Angst, Schuld, Tod. - Bei Carl Schmitt hat die politische Entscheidung als Dezisionismus zentrale Bedeutung.
4) Recht: im Europarecht zur Regelung eines Einzelfalls erlassener Rechtsakt des Rates der EU (bis 7. 11. 1993 Bezeichnung Rat der EG) oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (EG), der in allen Teilen für denjenigen verbindlich ist, an den er sich richtet. Adressat einer Entscheidung sind sowohl Einzelpersonen (auch Unternehmen) als auch Mitgliedstaaten. Durch die Entscheidung wird den Organen der EG die Möglichkeit gegeben, das Gemeinschaftsrecht anzuwenden und unmittelbar auf die Verhältnisse einzelner Gemeinschaftsangehöriger einzuwirken. Sie ist mit dem Verwaltungsakt innerstaatlichen Rechts vergleichbar. Die Entscheidung bedarf der Begründung. Soweit sie eine Zahlung auferlegt, ist sie ein vollstreckbarer Titel nach Maßgabe der nationalen Zivilprozessordnungen; die Vollstreckung kann durch den Europäischen Gerichtshof ausgesetzt werden.
Im Prozessrecht der gerichtliche Ausspruch der im einzelnen Fall eingetretenen oder anzuordnenden Rechtsfolge. Grundlage einer Entscheidung ist die Feststellung der erheblichen Tatsachen und die Rechtsanwendung hierauf. Eine Entscheidung ergeht als Urteil, Beschluss oder Verfügung, im Gegensatz zu anderen Gerichtshandlungen. Urteil und Beschluss haben Entscheidungsgründe zu enthalten, d. h. die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe wiederzugeben, auf denen die Entscheidung beruht.
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Ent|schei|dung, die; -, -en [mhd. entscheidunge]: 1. das Entscheiden (1, 2): eine E. erzwingen; eine E. treffen, herbeiführen (etw. entscheiden); die Frage steht vor der E. (wird demnächst entschieden); die E. fiel durch das Los; die E. für diese Kandidatin fiel in letzter Minute. 2. das Sichentscheiden: einer E. ausweichen; zu einer E. kommen. 3. etw., was entschieden worden ist: die E. des Gerichts lautet auf Freispruch; die -en der Kommission wurden nicht akzeptiert.
Universal-Lexikon. 2012.