Man|da|tar 〈m. 1〉 jmd., der im Auftrag eines anderen handelt, der ein Mandat erhalten hat
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1. jmd. (z. B. ein Rechtsanwalt), der im Auftrag, kraft Vollmacht eines anderen handelt.
2. (österr.) Abgeordneter.
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Man|da|tar, der; -s, -e [mlat. mandatarius, zu lat. mandatum, ↑Mandat]: 1. jmd. (z. B. ein Rechtsanwalt), der im Auftrag, kraft Vollmacht eines anderen handelt. 2. (österr.) Abgeordneter: der Zwang, ihr (= der mächtigen industriellen Lobby) entgegenzukommen, um sich mit ihr zu vergleichen, erfasste selbst -e der ökologischen Partei (Woche 27. 3. 98, 6).
Universal-Lexikon. 2012.