Befugnis; Ermächtigung; Prokura; Bevollmächtigung; Freibrief; Handlungsvollmacht; Vollziehungsbefehl; Vollmacht; Order; Weisung; Befehl; Auftrag; Arbeitsauftrag; Direktive; Anordnung; Anweisung; Aufgabe; Geheiß; Sitz (umgangssprachlich); Abgeordnetensitz; Abgeordnetenamt
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Man|dat [man'da:t], das; -[e]s, -e:a) Auftrag, jmdn. in einer Angelegenheit juristisch zu vertreten:
er hat sein Mandat niedergelegt; ich kann ihr Mandat leider nicht übernehmen.
b) Auftrag und Amt einer, eines Abgeordneten:
bereits kurz nach der Wahl legte sie ihr Mandat nieder.
Zus.: Abgeordnetenmandat.
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Man|dat 〈n. 11〉
1. Auftrag zur Ausführung einer Angelegenheit (z. B. für einen Rechtsanwalt)
2. Auftrag (der Wähler) für einen Abgeordneten
3. auf Wahl beruhendes Amt (eines Abgeordneten)
4. = Mandatsgebiet
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Man|dat , das; -[e]s, -e [lat. mandatum = Auftrag, Weisung, subst. 2. Part. von: mandare, ↑ Mandant]:
1.
a) (bes. Rechtsspr.) Auftrag, etw. für jmdn. auszuführen, jmdn. in einer Angelegenheit juristisch zu vertreten:
ein M. übernehmen;
b) Auftrag, den Abgeordnete durch eine Wahl erhalten haben:
politisches M. (Berechtigung einer Körperschaft, Erklärungen zu allgemeinen politischen Fragen abzugeben).
2. auf einer Wahl beruhendes Amt eines Abgeordneten mit Sitz u. Stimme im Parlament; Abgeordnetensitz:
sein M. niederlegen.
3. (im Auftrag des früheren Völkerbundes) von einem fremden Staat in Treuhand verwaltetes Gebiet.
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Mandat
1) römisches Recht: der dem heutigen Auftrag entsprechende Vertrag, aufgrund dessen der Beauftragte (Mandatar) es übernahm, ein ihm vom Auftraggeber (Mandant) übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.
2) Staatsrecht: im weiteren Sinn die Vollmacht zur Ausübung von Kompetenzen, die der Substanz nach dem Vollmachtgeber verbleiben, im Unterschied zur Delegation, bei der die Kompetenz übertragen wird. Im engeren Sinn ist Mandat das durch Volkswahl begründete öffentliche Amt des Abgeordneten (parlamentarisches Mandat). Beim freien Mandat ist der Abgeordnete Repräsentant des gesamten Volkes und nicht an Aufträge und Weisungen (etwa der politischen Parteien, der Wähler, einer Interessengruppe) gebunden; das freie Mandat ist in Art. 38 Absatz 1 GG, für Österreich in Art. 56 Bundesverfassung-Gesetz, für die Schweiz in Art. 91 der Bundesverfassung festgelegt. Diese Freiheit des Mandats schließt nicht die in der parlamentarischen Praxis übliche tatsächliche Bindung des Abgeordneten an seine Fraktion und Partei aus, die notfalls durch politische Sanktionen (Abberufung aus einem Ausschuss, keine Nominierung bei der nächsten Wahl) durchgesetzt wird. Der Abgeordnete kann aber nicht verpflichtet werden, bei Fraktionswechsel sein Mandat niederzulegen. Beim imperativen Mandat ist der Abgeordnete Vertreter seiner Wähler oder seiner Partei, an deren Weisungen gebunden und abberufbar. Ist der Abgeordnete nur auf eine bestimmte politische Grundhaltung festgelegt, spricht man vom generell-imperativen oder »rahmengebundenen« Mandat. Beim ruhenden Mandat (früher in Hessen und Rheinland-Pfalz) ruht das Abgeordnetenmandat eines Regierungsmitglieds während seiner Amtszeit und wird von einem nachrückenden Ersatzbewerber ausgeübt, kann vom Minister nach Ende seiner Amtszeit aber wieder beansprucht werden; die Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl ist problematisch. Vom politischen Mandat spricht man, wenn öffentlich-rechtliche Zwangsverbände (z. B. berufsständische Kammern) zu politischen Themen Stellung nehmen; soweit dies den Bereich der gesetzlich zugewiesenen Kompetenzen überschreitet, ist das politische Mandat unzulässig.
3) Völkerrecht: Mandatsgebiete.
4) Zivil- und Strafrecht: Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der Interessen des Mandanten; in der Regel handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag außerhalb oder innerhalb eines Prozesses. Der Mandant schuldet eine Vergütung nach Maßgabe der Gebührenordnung.
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Man|dat, das; -[e]s, -e [lat. mandatum = Auftrag, Weisung, subst. 2. Part. von: mandare, ↑Mandant]: 1. a) (bes. Rechtsspr.) Auftrag, etw. für jmdn. auszuführen, jmdn. in einer Angelegenheit juristisch zu vertreten: ein M. übernehmen; sein M. niederlegen; Unsere Buchhaltungsabteilung betreut die -e von Kunden der Produktions-, Handels- und Dienstleistungsbranchen (Bund 9. 8. 80, 12); b) Auftrag, den Abgeordnete durch eine Wahl erhalten haben: imperatives (an Weisungen gebundenes) M.; freies (nicht an Weisungen gebundenes) M.; politisches M. (Berechtigung einer Körperschaft, Erklärungen zu allgemeinen politischen Fragen abzugeben); Sie bringt auch zum Ausdruck, wie verzweifelt die Konservativen nach 18 Regierungsjahren um ein weiteres M. (einen weiteren Auftrag zum Regieren) kämpfen (Woche 25. 4. 97, 20). 2. auf einer Wahl beruhendes Amt eines Abgeordneten mit Sitz u. Stimme im Parlament; Abgeordnetensitz: sein M. niederlegen; die Partei hatte eine größere Anzahl -e gewonnen, erworben; die Berechnung der auf die einzelnen Parteien entfallenden -e. 3. (im Auftrag des früheren Völkerbundes) von einem fremden Staat in Treuhand verwaltetes Gebiet: die Kolonien des Deutschen Reiches wurden in -e umgewandelt. 4. (früher) Erlass, Auftrag an einen Untergebenen.
Universal-Lexikon. 2012.