Mẹl|de|pflicht 〈f. 20; unz.〉
1. Pflicht des Bürgers, sich beim Zuzug in eine Stadt zu längerem Aufenthalt od. beim Umzug in eine andere Wohnung beim Einwohnermeldeamt anzumelden
2. Pflicht des Arztes, das Auftreten bestimmter ansteckender Krankheiten bei der Gesundheitsbehörde anzugeben; Sy Anzeigepflicht
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Mẹl|de|pflicht, die <o. Pl.>:
Pflicht des Bürgers, die zuständige Behörde von bestimmten Sachverhalten in Kenntnis zu setzen.
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Meldepflicht,
Rechtspflicht, die zuständigen Behörden über bestimmte Vorgänge in Kenntnis zu setzen. Meldepflicht besteht u. a. im Einwohnermeldewesen hinsichtlich der Aufenthaltsmeldung, bei Geburten (Geburtenbuch), bei übertragbaren Krankheiten (meldepflichtige Krankheiten), im Gewerberecht, nach dem Wehrpflichtgesetz und im Rahmen der Sozialversicherung (z. B. Meldepflicht des Arbeitgebers bezüglich der versicherungspflichtigen Beschäftigten).
Im Einwohnermeldewesen wurden in der Bundesrepublik Deutschland durch das Melderechtsrahmengesetz (Abkürzung MRRG) des Bundes vom 16. 8. 1980 in der Fassung vom 24. 6. 1994 bundeseinheitliche Grundzüge für die Meldepflicht geschaffen. Nach den übereinstimmenden Vorschriften in den Meldegesetzen der Länder hat sich jeder Bürger, der einen Wohnraum bezieht, innerhalb einer bestimmten Frist (in der Regel eine Woche) bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Bei einem Ortswechsel muss man sich auch vom bisherigen Wohnort abmelden. Sofern jemand Wohnraum in mehreren Gemeinden nutzt, gilt die vorwiegend benutzte Wohnung als Hauptwohnung (z. B. der Studienort).
Die Angaben bei der Anmeldung werden durch das Meldeamt der Gemeinde in das Melderegister übernommen, das kein öffentlicher Register, sondern eine innerdienstliche Datei ist, in der die in den Meldegesetzen der Länder genannten Daten gespeichert werden dürfen. Die Meldebehörden dürfen bestimmte Daten nur für den im Gesetz genannten Zweck verarbeiten (Zweckbindung der Daten). Aus dem Melderegister werden auf dem Wege der Amtshilfe anderen Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen bestimmte Daten übermittelt, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Auch Privatpersonen können gegen Gebühr eine auf Namen, Vornamen, Doktorgrad und Anschrift beschränkte »einfache Melderegisterauskunft« erhalten. Eine »erweiterte Melderegisterauskunft«, bei der auch Geburtsdatum und -ort, frühere Vor- und Familiennamen, Familienstand, Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften, Tag des Ein- und Auszugs, der gesetzliche Vertreter und gegebenenfalls Sterbetag und -ort übermittelt werden können, darf dann erteilt werden, wenn der Anfragende ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann und Auskünfte nicht auf einem anderen Weg zu erhalten sind. In diesem Fall hat die Meldebehörde grundsätzlich den Betroffenen unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten. Im Übrigen unterliegen sämtliche Daten des Melderegisters einem speziellen Meldegeheimnis. Die Meldepflicht bei vorübergehendem Aufenthalt (z. B. in Hotels) wird nach Landesrecht unterschiedlich gehandhabt. - Das ehemalige Zentrale Einwohnerregister der DDR war gemäß Einigungsvertrag bis 31. 12. 1992 aufzulösen.
In Österreich verlangt das Meldegesetz des Bundes von 1991 vom Unterkunftsnehmer, dass seine Unterkunftsnahme in Wohnungen in der Regel innerhalb von drei Tagen beim Bürgermeister (Gemeindeamt) beziehungsweise in Statutarstädten (Städten mit eigenem Statut) bei der Bundespolizeidirektion als Meldebehörde anzumelden ist. Eine Unterkunftsnahme in Beherbergungsbetrieben ist unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach Eintreffen des Gastes durch Eintragung im Gästebuch anzumelden; bei mehr als zweimonatigem Aufenthalt ist die Anmeldung bei der Meldebehörde erforderlich. Bei Aufgabe der Unterkunft besteht Abmeldepflicht. Der Bundesminister für Inneres führt ein zentrales Melderegister. - In der Schweiz wird die Meldepflicht für Schweizer durch das kantonale Recht geregelt. In Beherbergungsbetrieben erfolgt die Anmeldung der Reisenden unmittelbar gegenüber dem Unterkunftgeber, der insoweit Vollzugsorgan der kantonalen Fremdenpolizei ist. Ausländer haben sich vor Ablauf des 3. Monats ihrer Anwesenheit bei der Fremdenpolizeibehörde des Aufenthaltsortes anzumelden. Ausländer, die zur Übersiedlung oder zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit eingereist sind, haben diese Anmeldung binnen acht Tagen, auf jeden Fall vor Antritt einer Stelle, vorzunehmen.
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Mẹl|de|pflicht, die <o. Pl.>: Pflicht des Bürgers, die zuständige Behörde von bestimmten Sachverhalten in Kenntnis zu setzen: es besteht eine M. für bestimmte Krankheiten.
Universal-Lexikon. 2012.