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Pentachlorphenol
Pen|ta|chlor|phe|nol 〈[-klo:r-] n. 11; Abk.: PCP; Chem.〉 beständige, chlorhaltige organ. Verbindung, die u. a. als Holzschutz- u. Desinfektionsmittel verwendet wurde, wegen der Persistenz u. Umwelttoxizität jedoch seit 1987 in Dtschld. verboten ist

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Pen|ta|chlor|phe|nol; Abk.: PCP: C6Cl5(OH); farblose, giftige, embryotoxische u. teratogene krist. Verb., Smp. 190 °C, die wegen ihrer bakteriziden, fungiziden u. herbiziden Eigenschaften haupts. als Holzschutzmittel verwendet wurde. Das nicht selten mit PCDD u. PCDF verunreinigte P. gilt als ubiquitäres u. persistentes Umweltgift.

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Pentachlorphenol,
 
Abkürzung PCP, kristalliner Stoff, der durch Reaktion von Phenol oder niederchlorierten Chlorphenolen mit Chlor in Gegenwart von Katalysatoren (z. B. Eisenchlorid) hergestellt und in Form von PCP oder Natriumsalz (PCP-Na) als Wirkstoff in Holzschutzmitteln sowie als Konservierungs- und Desinfektionsmittel verwendet wurde. Nach der Chemikalien-Verbots-VO vom 12. 12. 1989, Abschnitt PCP, dürfen PCP, PCP-Na und die übrigen PCP-Salze und PCP-Verbindungen mit einem Gehalt von über 0,01 % in Deutschland nicht mehr hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden. PCP kann als starkes Zellgift Leber- und Nervenschäden hervorrufen. Wegen vermuteter Krebs erregender Wirkung wird für Pentachlorphenol kein MAK-Wert mehr angegeben.

Universal-Lexikon. 2012.