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Untertan
Befehlsempfänger; Untergeordneter; Untergebener; Sklave; Leibeigener; Fronarbeiter

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Un|ter|tan ['ʊntɐta:n], der; -s, auch: -en, -en, Un|ter|ta|nin ['ʊntɐta:nɪn], die; -, -nen (früher):
dem Landesherrn zu Gehorsam und Dienstbarkeit verpflichtete[r] Bürger[in] einer Monarchie oder eines Fürstentums:
sorgte sich der Kaiser um das Wohl seiner Untertanen?

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ụn|ter|tan 〈Adj.; nur präd.〉
1. als Untertan zugehörig, untergeben
2. dienstbar, hörig, gefügig
● einem König \untertan sein; dem Willen eines andern \untertan sein; sich jmdn. \untertan machen unterwerfen, gefügig machen [<unter + (ge)tan]

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ụn|ter|tan <Adj.> [mhd. undertān, ahd. untartān = unterjocht, verpflichtet, eigtl. adj. 2. Part. von mhd. undertuon, ahd. untartuon = unterwerfen]:
in den Wendungen sich, einer Sache jmdn., etw. u. machen (geh.; jmdn., etw. seinen Zwecken unterwerfen, beherrschen: sich die Natur u. machen);
jmdm., einer Sache u. sein (veraltend; von jmdm., etw. abhängig, jmdm., etw. unterworfen sein).

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Untertan,
 
lateinisch Sụbditus, im vorkonstitutionellen Staat, aber z. B. auch im deutschen Konstitutionalismus des 19. und beginnenden 20. Jahrhunderts der Staatsangehörige in Betonung der Unterworfenheit unter den Herrscher. Der mit vollen politischen Rechten ausgestattete Staatsangehörige im Verfassungsstaat ist nicht Untertan, sondern Staatsbürger.

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Ụn|ter|tan, der; -s, auch: -en, -en [mhd. undertān(e)]: a) (früher) Bürger einer Monarchie od. eines Fürstentums, der seinem Landesherrn zu Gehorsam u. Dienstbarkeit verpflichtet ist: die -en des Landgrafen; In einer solchen Gegend mag in der Feudalzeit das sorbische Volkslied ... von U. und Gutsherr entstanden sein (Berger, Augenblick 60); b) (abwertend) Mensch von untertäniger Gesinnung, von serviler Ergebenheit: Heßling, der beides zugleich und auf einmal ist - ein sich feige duckender U. und ein sadistischer Tyrann (Reich-Ranicki, Th. Mann 128); die Schüler zu -en erziehen.

Universal-Lexikon. 2012.