Akademik

Beurkundung
Zertifikat; Zeugnis; Bescheinigung; Beglaubigung

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Be|ur|kun|dung 〈f. 20das Beurkunden, Beweis, Beglaubigung

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Be|ur|kun|dung, die; -, -en:
a) das Beurkunden:
die B. des Vertrages muss beim Notar erfolgen;
b) urkundlicher Beweis:
der Wahrheitsfindung dienten -en aus der Vergangenheit.

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Be|urkundung,
 
die von einer Behörde oder einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person in gesetzlicher Form vorgenommene protokollarische Niederlegung der vor ihr abgegebenen Erklärungen. Ist für Rechtsgeschäfte eine Beurkundung vorgeschrieben (z. B. Grundstückskauf), so sind Notare und ausnahmsweise die Amtsgerichte (§ 62 Beurkundungsgesetz vom 28. 8. 1969) zuständig, die Standesbeamten für Heirats-, Geburts- und Todesurkunden. (Formvorschriften)

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Be|ur|kun|dung, die; -, -en: a) das Beurkunden: Nach der B. des Gesellschaftsvertrages muss der Geschäftsführer der GmbH ... (MM 2./3. 9. 67, 44); b) urkundlicher Beweis: Der Prozess gegen Weißgerber ... stützte sich ausschließlich auf die Protokolle und -en aus der DDR (SZ 22. 10. 85, 6).

Universal-Lexikon. 2012.