Ru|he|pau|se 〈f. 19〉 Pause zum Ausruhen
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Ru|he|pau|se, die:
Pause zum Ausruhen, Entspannen:
eine kurze R. einlegen.
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Ruhepause,
Arbeitsrecht: die im Voraus festgesetzten Zeiten der Arbeitsunterbrechung, die im Allgemeinen nicht vergütungspflichtig sind (Frühstücks-, Mittagspause). § 4 Arbeitszeitgesetz vom 6. 6. 1994 schreibt Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden vor. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden. In einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung kann in Schicht- und Verkehrsbetrieben die Gesamtdauer der Ruhepausen auf Kurzpausen von angemessener Dauer verteilt werden. (Ruhezeit)
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Ru|he|pau|se, die: Pause zum Ausruhen, Entspannen: eine kurze R. einlegen; du solltest dir endlich mal eine R. gönnen!
Universal-Lexikon. 2012.