Be|triebs|ver|ein|ba|rung 〈f. 20〉 Vertrag od. Übereinkunft, der bzw. die zw. Arbeitgeber u. Betriebsrat geschlossen wird
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Be|triebs|ver|ein|ba|rung, die:
von Arbeitgeber u. Betriebsrat gemeinsam beschlossene Vereinbarung für die Arbeitnehmer[innen] eines ↑ Betriebes (1 a).
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Betriebsvereinbarung,
kollektivrechtliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über Arbeitsbedingungen (z. B. die Betriebsordnung). Sie ist schriftlich abzufassen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und im Betrieb öffentlich auszulegen. Betriebsvereinbarungen sind im Verhältnis zu Gesetz und Tarifvertrag nachrangig, gelten (bei Ausnahme der leitenden Angestellten) aber unmittelbar und zwingend für alle Arbeitsverhältnisse des Betriebes. Von ihren Regelungen darf nur zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Man unterscheidet zwischen erzwingbarer Betriebsvereinbarung im Bereich der zwingenden Mitbestimmung (z. B. § 87 Betriebsverfassungsgesetz) und freiwilliger Betriebsvereinbarung. Sehen Betriebsvereinbarungen keine Kündigungsfrist vor, sind sie mit einer Frist von drei Monaten kündbar (§ 77 Absatz 5 Betriebsverfassungsgesetz); Betriebsvereinbarungen beziehungsweise einzelne ihrer Bestimmungen, bei denen der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht hat, gelten nach Ablauf der Kündigungsfrist so lange fort, bis sie durch eine neue Regelung ersetzt werden.
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Be|triebs|ver|ein|ba|rung, die: von Arbeitgeber u. Betriebsrat gemeinsam beschlossene Vereinbarung, die für die Arbeitnehmer eines Betriebes (1 a) unmittelbare Geltung hat: -en werden zwischen Betriebsrat und Unternehmensleitung geschlossen. Und gelten, bis sie gekündigt werden (ran 3, 1980, 12).
Universal-Lexikon. 2012.