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Schwarzfahrer
Schwạrz|fah|rer 〈m. 3jmd., der schwarzfährt

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Schwạrz|fah|rer, der:
1. jmd., der schwarzfährt (1).
2. jmd., der schwarzfährt (2).

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Schwarzfahrer,
 
straßenverkehrsrechtlich derjenige, der ohne Wissen und Wollen des Halters dessen Kfz führt. Der Schwarzfahrer haftet anstelle des Halters für den beim Betrieb des Kfz angerichteten Schaden. Hat der Halter die Benutzung des Kfz schuldhaft verursacht (z. B. indem er es unverschlossen geparkt zurückließ), haftet er neben dem Schwarzfahrer (§ 7 Absatz 3 Straßenverkehrsgesetz, StVG). Unberührt bleibt die Halterhaftung für die Schwarzfahrten eines angestellten Fahrers (§ 7 Absatz 3 Satz 2 StVG). - Strafrechtlich derjenige, der ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt, ohne den Fahrpreis zu entrichten. Neben Ahndungen aufgrund von Verwaltungsvorschriften beziehungsweise Beförderungsbedingungen (»erhöhtes Fahrgeld«) kommt Strafbarkeit nach § 265 a StGB (Erschleichen von Leistungen) oder, bei Täuschung eines Kontrolleurs, Betrug (§ 263 StGB) in Betracht.

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Schwạrz|fah|rer, der: jmd., der schwarzfährt.

Universal-Lexikon. 2012.