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Verwaltungsvorschriften
Verwaltungsvorschriften,
 
verwaltungsinterne abstrakt-generelle Anordnungen des Vorgesetzten oder der höheren Behörde an die nachgeordneten Bediensteten und Behörden, die nur innerhalb der Verwaltung rechtlicher Bindung entfalten. Sie bedürfen keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung, sondern sind Ausfluss der Verwaltungsaufgabe und des hierarch. Aufbaus der Verwaltung. Die im Unterschied zur individuellen Weisung abstrakt-generellen Verwaltungsvorschriften können die Auslegung des Gesetzes, die gleichmäßige Ausübung des Ermessens und das Verwaltungsverfahren betreffen oder, wo eine Verwaltungstätigkeit nicht durch ein spezielles Gesetz vorgezeichnet ist (etwa bei der Verteilung von Zuschüssen einer Gemeinde an Sportvereine), in gesetzesgleicher Weise die Tätigkeit der Verwaltung regeln. Eine große Rolle spielen Verwaltungsvorschriften, die im Bereich des Umwelt- und Technikrechts unbestimmte Gesetzesklauseln (z. B. »die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge«) konkretisieren. Nach herkömmlicher und vorherrschender Auffassung können Verwaltungsvorschriften als nur interne Rechtsnormen weder den Bürger berechtigen oder verpflichten noch die Gerichte bei der Rechtsanwendung binden. Verfährt die Verwaltung aber bei der Ermessensausübung oder im gesetzesfreien Bereich entsprechend ihren Verwaltungsvorschriften, darf sie wegen der Gleichheitsbindung nur aus einem sachlichen Grund hiervon abweichen. Eine andere Auffassung will den Verwaltungsvorschriften eine darüber hinausgehende begrenzte Außenwirkung zugestehen.

Universal-Lexikon. 2012.