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Sekundogenitur
Se|kun|do|ge|ni|tur 〈f. 20〉 Ggs Primogenitur
1. Nachfolge- u. Erbrecht des zweitgeborenen Sohnes
2. Gebiet u. Besitztum, für die dieses Recht gilt, als Ersatz für das Stammgut
[<lat. secundus „folgend, zweiter“ + genitus „geboren“, Part. Perf. zu gignere „erzeugen, gebären“]

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Sekundogenitur
 
[zu lateinisch secundo »zweitens« und genitura »Geburt«] die, -/-en, in fürstlichen Häusern oder bei fideikommissarischen Stiftungen eine anderen Abkömmlingen als dem Erstgeborenen (Primogenitur) zustehende Erb- oder Vermögensfolge sowie die Anwartschaft der Zweitgeborenen auf bestimmte Herrschafts- oder Amtsstellungen, z. B. der Habsburger in der Toskana. Die Anwartschaft der Drittgeborenen heißt Tertiogenitur (z. B. der Habsburger in Modena).
 

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Se|kun|do|ge|ni|tur, die; -, -en [zu lat. secundo = zweitens u. genitura = Geburt] (Rechtsspr. früher): Besitz[recht], Anspruch des Zweitgeborenen u. seiner Linie (in Fürstenhäusern).

Universal-Lexikon. 2012.