Stạmm|gut 〈n. 12u; im MA〉 nur mit Zustimmung der Erben veräußerl. u. nur im Mannesstamm vererbl. Landgut
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Stammgut,
im älteren deutschen Recht Güter des Hochadels, die kraft Hausgesetzes oder Herkommens nur in Einzelerbfolge auf Agnaten übergingen und nicht ohne Zustimmung der Erben veräußert werden konnten. Seit dem 13. Jahrhundert bemühte sich der Hochadel auf diese Weise erfolgreich, der Zersplitterung seines Familienbesitzes entgegenzuwirken. Seit 1939 sind die Stammgüter erloschen, wurden jedoch vielfach in Stiftungen des bürgerlichen Rechts umgewandelt. Im weiteren Sinn werden unter Stammgüter alle Güter verstanden, die nicht ohne Zustimmung der Erben veräußert werden konnten.
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Stạmm|gut, das (früher): unveräußerlicher Besitz, der nur an einen männlichen Nachkommen ungeteilt vererbt werden darf.
Universal-Lexikon. 2012.