Ta|rif|au|to|no|mie 〈f. 19; unz.〉
1. Berechtigung, in eigener Verantwortung Tarifverträge zu schließen
2. Berechtigung, Tarife im öffentl. Verkehr selbstständig festzusetzen
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Ta|rif|au|to|no|mie, die:
Recht der Sozialpartner, ohne staatliche Einmischung Tarifverträge auszuhandeln u. zu kündigen.
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Tarif|autonomie,
das aus Art. 9 Absatz 3 GG folgende Recht der Tarifvertragsparteien (Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Einzelunternehmen), für ihre Mitglieder in Tarifverträgen Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen unabhängig von staatlichen Eingriffen verbindlich auszuhandeln und wieder aufzukündigen. Die Tarifautonomie umschließt besonders auch das Recht zu Arbeitskämpfen (Streik und Aussperrung).
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
Lohnpolitik: Lohn- und Tarifpolitik
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Ta|rif|au|to|no|mie, die: Recht der Sozialpartner, ohne staatliche Einmischung Tarifverträge auszuhandeln u. zu kündigen: ein Eingriff in die T.
Universal-Lexikon. 2012.