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Vaterrecht
Va|ter|recht 〈n. 11; unz.〉 rechtl. Einordnung des Einzelnen innerhalb der Familie nach seiner Abstammung in der väterl. Linie; Ggs Mutterrecht

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I
Vater|recht,
 
die Herrschaft des Vaters in der Familie und des Mannes in der Gesellschaft. Die Vertreter des Evolutionismus des 19. Jahrhunderts (J. J. Bachofen, L. H. Morgan u. a.) stellten die Hypothese auf, dass das Vaterrecht als dritte große Epoche der gesellschaftlichen Entwicklung auf Promiskuität und Mutterrecht gefolgt sei. Dieser Wandel habe auch zur Herausbildung von Privateigentum, sozialen Klassen und Großstaaten geführt. Wie das Mutterrecht ist auch das Vaterrecht eine entwicklungstheoretische Verallgemeinerung einzelner ethnographischer Befunde, die in dieser Form nicht haltbar ist (Patriarchat). Allerdings sind die meisten menschlichen Gesellschaften in ihrer Abstammungsrechnung patrilinear (Abstammung) und in ihrer Wohnfolgeordnung patrilokal (virilokal).
II
Vaterrecht,
 
die Herrschaft des Vaters in der Familie und des Mannes in der Gesellschaft (Patriarchat).

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Va|ter|recht, das (Völkerk.): rechtliche Ordnung, bei der Abstammung u. Erbfolge der väterlichen Linie folgen.

Universal-Lexikon. 2012.