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Herrschaft
Meisterschaft; Regentschaft; Regierung; Führerschaft; Beherrschung; Vormachtstellung; Vorherrschaft; Hegemonie; Gewalt; Stärke; Macht

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Herr|schaft ['hɛrʃaft], die; -, -en:
1. <ohne Plural> Recht und Macht, über etwas, jmdn. zu herrschen:
eine unumschränkte, autoritäre, demokratische Herrschaft; die Herrschaft des Staates, der Parteien; die Herrschaft über ein Land innehaben, ausüben; die Herrschaft an sich reißen, antreten; der Fahrer hatte die Herrschaft über den Wagen verloren (war nicht mehr fähig, den Wagen richtig zu lenken).
Syn.: Gewalt, Macht.
Zus.: Alleinherrschaft, Volksherrschaft.
2. <Plural> Damen und Herren [in Gesellschaft]:
ältere, vornehme Herrschaften; die Herrschaften werden gebeten, ihre Plätze einzunehmen.

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Hẹrr|schaft 〈f. 20
I 〈unz.〉 Befehlsgewalt, Regierungsgewalt, Macht ● \Herrschaft! 〈verhüllend〉 Herrgott! (Ausruf des Unwillens); \Herrschaft, das habe ich ganz vergessen! o weh; \Herrschaft, ist das schwer! ● die \Herrschaft antreten; die (unbestrittene) \Herrschaft ausüben ● die \Herrschaft an sich reißen; die \Herrschaft über eine Maschine, ein Auto verlieren; unter seiner \Herrschaft während seiner Regierungszeit; unter deutscher \Herrschaft
II 〈zählb.〉
1. 〈früher〉
1.1 Landgut
1.2 der Dienst-, Gutsherr u. seine Familie
2. 〈Pl.〉
2.1 die \Herrschaften Herr u. Dame des Hauses (gegenüber den Dienstboten)
2.2 \Herrschaften Herr(en) u. Dame(n) in Gesellschaft
● darf ich die \Herrschaften zum Essen bitten?; \Herrschaften, so geht das nicht weiter! 〈scherzh.-mahnende Anrede an Untergebene od. Halbwüchsige〉; sind die \Herrschaften zu Hause?; wünschen die \Herrschaften etwas zu trinken?; meine \Herrschaften!; hier, meine \Herrschaften, sehen Sie ein Bild des ...; die hohen \Herrschaften der Fürst od. Gutsherr u. seine Familie; 〈a. iron.〉 hochgestellte Persönlichkeiten; sie hat immer bei guten \Herrschaften gedient
[<ahd. herschaf(t) „Hoheit, Herrlichkeit, Würde, Hochmut, Recht u. Besitztum eines Herrn, Obrigkeit, oberherrl. Amt u. Gebiet, Herrscherfamilie, Herr u. Herrin“; zu hehr, später auf Herr bezogen]

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Hẹrr|schaft , die; -, -en [mhd. hērschaft = Hoheit, Herrlichkeit, Würde; Hochmut; Recht u. Besitztum eines Herrn; Obrigkeit; oberherrliches Amt u. Gebiet; Herrscherfamilie; Herr u. Herrin, ahd. herscaf(t) = Herrschaft (1); Würde; ehrenvolles Amt, zu: hēr, hehr; schon früh beeinflusst von Herr]:
1. <o. Pl.> Recht u. Macht, über jmdn. zu herrschen:
eine absolute, unumschränkte, autoritäre, demokratische H.;
die H. des Staates, der Parteien, des Systems;
der Diktator bemächtigte sich der H. über das Land;
die H. [über jmdn., etw.] innehaben, ausüben, an sich reißen, antreten;
seine H. über die ganze Welt ausweiten wollen;
unter der H. (Regierungs-, Befehlsgewalt) des Kaisers, des Proletariats;
sie waren unter die H. (Regierung) der Spanier gekommen;
zur H. gelangen, kommen (die Regierungsnachfolge antreten);
Ü der Fahrer verlor die H. über das Auto (konnte das Auto nicht mehr steuern).
2.
a) <Pl.> Damen u. Herren [in Gesellschaft]:
ältere, vornehme -en;
fremde -en sind angekommen;
die -en werden gebeten, ihre Plätze einzunehmen;
meine sehr verehrten -en!;
Alte -en (ugs. scherzh.; Eltern);
b) (veraltend) Dienstherr von Hausangestellten u. seine Angehörigen:
die -en sind ausgegangen;
seiner H. treu ergeben sein;
bei einer feinen, gütigen H. dienen;
c) Person, die über jmdn. herrscht, bzw. Personen, die über jmdn. herrschen:
die allerhöchsten -en (veraltend; der Kaiser u. die Kaiserin);
sie wurden von der H. drangsaliert.
3. (Geschichte) Besitztum, Landgut eines Freiherrn od. Standesherrn.
4.
H. [noch mal]! (ugs.; Ausruf des Unwillens; verhüll. für Herrgott 1).

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Herrschaft,
 
die universell verbreitete, institutionalisierte Form der Machtausübung, der sozialen Über- und Unterordnung. Herrschaft regelt verbindlich die Beziehungen zwischen den Mitgliedern einer Gesellschaft oder einer sozialen Gruppe. Herrschaft bedarf der Gehorsamsbereitschaft der ihr Unterworfenen und der Legitimierung der Machtausübung, um auf Dauer bestehen zu können; dabei ist es wesentlich, ob Herrschende und Beherrschte eine gemeinsame Wert- und Rechtsordnung anerkennen und inwieweit Herrschaftsausübung im Gegensatz zu Willkür und Gewalt - berechenbar für die Betroffenen ist.
 
Im politischen Raum ist der Staat die organisierte Form der Herrschaft; die staatliche Herrschaft erhält ihr besonderes Gewicht durch ihre gesamtgesellschaftliche Tragweite; sie durchwirkt nicht nur die Innenbeziehungen der Gesellschaft, sondern umfasst auch die zwischenstaatlichen Beziehungen (u. a. im Sinne von Hegemonie). Herrschaft ist zugleich eine Erscheinung in Teilbereichen der Gesellschaft, z. B. in der Familie, in Betrieben und Unternehmen, in Institutionen (Schule, Universität) und Organisationen (Parteien, Gewerkschaften, Verbände).
 
Der Zweck der Herrschaft ist von der Auffassung über die Natur des Menschen abhängig. Ist der Mensch - wie bei Aristoteles - des guten Handelns fähig, kann Herrschaft langfristig zum Glück des Einzelnen im Sinne eines tugendhaften Lebens führen. Im Denken des christlichen Mittelalters ist Herrschaft ein Ausdruck der göttlichen Heilsordnung, in die der Mensch eingebunden ist. Für Augustinus ist Herrschaft eine Folge des Sündenfalls, um mit ihrer Hilfe dessen Folgen einzugrenzen. Thomas von Aquino gibt der Herrschaft eine naturrechtliche Deutung, indem er ihren Ursprung als Beziehung zwischen »freien Menschen« in die Zeit vor dem Sündenfall verlegt. In der frühneuzeitlichen Fürstenspiegelliteratur wurden die Aufgaben eines »Herren« als christlichen Dienst, als »Knechtschaft«, begriffen: »Fürsten müssen ihrer Diener Knechte sein«. J. Bodin unterschied zwischen der (negativ zu bewertenden) »monarchie seigneuriale« und der (positiv anzusehenden) »monarchie royale«, zwischen gesetzmäßiger Gewaltausübung und ihrem tyrannischen Missbrauch. J. Calvin stellt die Obrigkeit unter die Herrschaft des Gesetzes. Gilt der Mensch als ein Wesen, das sich vor sich und seinesgleichen schützen muss (T. Hobbes und J. Locke), gründet Herrschaft im Schutzbedürfnis des Menschen, ihr Zweck ist das Überleben des Menschen, ihr Instrument ist der Staat als Hüter des Rechts. I. Kant sah in der Herrschaft des Staates das begründende, stabilisierende Element der Gesellschaft, das jedoch im Hinblick auf die Neigung des Menschen zur Gewalt als Korrektiv eines Wertesystems (Ethik) bedarf. Ist der Mensch v. a. ein Wesen der Vernunft, können - so bei G. W. F. Hegel - die privaten mit den allgemeinen Zwecken der Gesellschaft identisch werden; der Zwangscharakter der Herrschaft des Menschen über den Menschen löst sich zwar auf, kann aber in der Realität zu autoritären Herrschaftsformen führen. Nach K. Marx und F. Engels soll nach der revolutionären Umwandlung der kapitalistischen Gesellschaft die allmähliche Aussöhnung von Mensch und Natur einhergehen mit dem allmählichen Absterben des Staates und dem Verschwinden jeglicher Herrschaft; dieser Prozess münde in die klassenlose Gesellschaft. Im Gegensatz zum Marxismus fordert der Anarchismus (u. a. M. A. Bakunin, P. A. Fürst Kropotkin, S. G. Netschajew) die unmittelbare Herrschaftsfreiheit, die Aufhebung jeder Beschränkung der individuellen Gewalt.
 
 Formen der Herrschaft (Typologie)
 
Nach den der Herrschaft zugrunde liegenden Interessen, Zielsetzungen, Anspruchs- und Anerkennungshaltungen, nach den Techniken und Mitteln der Machtausübung gibt es verschiedene Formen der Herrschaft: Monarchie und Republik, Diktatur und Demokratie. Innerhalb dieser Herrschaftsformen können sich Strukturen der Oligarchie oder der Plutokratie entwickeln. Gegenüber diesen nach der Anzahl der Herrschenden bestimmten Systemen gibt es solche, die bestimmte Standes- und Personengruppen in das Zentrum des Herrschaftsaufbaues stellen: Aristokratie, Hierokratie, Gerontokratie. Die Formen der Bürokratie und Technokratie bauen idealtypisch auf besonderen Fähigkeiten, die Meritokratie auf bestimmten Verdiensten auf.
 
In seinen für die modernen sozialwissenschaftlichen Forschungen grundlegenden Untersuchungen zur Herrschaftsfrage unterscheidet M. Weber drei idealtypische Formen von Herrschaft: 1) die rationale (legale) Herrschaft aus dem Glauben an die Legalität gesetzter Ordnungen und an das Anweisungsrecht ihrer Vertreter (Verwaltung, Bürokratie); 2) die traditionale Herrschaft, die von der Heiligkeit und Unantastbarkeit altüberkommener Ordnungen und Gewalten ausgeht (Gerontokratie, Patriarchat, Ständewesen, Patrimonialstaat); 3) die charismatische Herrschaft, die ihre Macht - mehr auf irrationalem als auf rationalem Wege - aus den außergewöhnlichen Qualitäten einer Einzelpersönlichkeit gewinnt.
 
Ungeachtet der Anwendbarkeit dieser Unterscheidungsverfahren richtet sich das Interesse der zeitgenössischen Sozialwissenschaft mehr auf strukturelle Herrschaftsphänomene und die in der Gegenwart gleichzeitig anzutreffenden Strukturtypen von Herrschaft; besonders die Politikwissenschaft widmet sich dem vergleichenden Studium der Herrschaftsformen: Bei der Typologisierung müssen sowohl das Regierungssystem als auch die innergesellschaftlichen Machtverhältnisse und ihre Strukturen berücksichtigt und entsprechende Unterscheidungskriterien gefunden werden. Es werden in der Regel zwei Grundtypen staatlicher Herrschaft unterschieden: die konstitutionelle oder demokratische Herrschaft sowie die autokratische oder diktatorische Herrschaft. Als konstitutionelle oder demokratische Herrschaft wird ein Herrschaftssystem verstanden, in dem Gewaltenteilung in der Regierungsweise, pluralistische Strukturen in den Herrschaftsverhältnissen der Gesellschaft, die Geltung der Menschenrechte und die Beteiligung des Staatsbürgers an der Ausübung der staatlichen Herrschaft sichtbar werden. Staaten, in denen diese Prinzipien nicht beachtet werden, gelten als autokratisch-diktatorische Herrschaftssysteme; dabei ist meist eine starke ideologische Durchdringung von Staat und Gesellschaft festzustellen.
 
 Sozialer Wandel und Legitimation von Herrschaft
 
Über die Analyse institutioneller Machtstrukturen hinaus untersuchen Sozialwissenschaftler und Gesellschaftstheoretiker das Phänomen der Herrschaft besonders auch unter dem Aspekt des »sozialen Wandels« und des »sozialen Konflikts«. Es wird gefragt, unter welchen sozialhistorischen Umständen eine bestimmte soziale Klasse zur politisch herrschenden Klasse wird (G. Lukács), aufgrund welcher ideologische und sozialtechnische Entwicklungen ein Wechsel der Herrschaft, d. h. ein Wechsel der Führungseliten (V. Pareto), stattfindet, oder welche sozialen Umstände den Abbau der Herrschaft von Menschen über Menschen gefördert haben (K. Mannheim, H. Marcuse).
 
Jeder grundlegende gesellschaftliche Wandel führt zu veränderten Legitimationsgrundlagen von Herrschaft und damit oft zum innergesellschaftlichen Konflikt um Sicherung oder Erringung von Herrschaftspositionen. Die Legitimation von Herrschaft als öffentliche Rechtfertigung ihrer Zwecke gerät in eine Krise, wenn Entscheidungen zwischen konkurrierenden Herrschaftszielen notwendig werden. In der Legitimationskrise der Herrschaft steht deren Integrationsfunktion infrage. Um diese Entwicklung zu vermeiden, wird der Abbau sozialer Ungleichheit immer stärker zum Kriterium legitimer Herrschaft.
 
 Geschichtliches
 
Im römischen Rechtsdenken bezeichnete der Begriff »dominium« zunächst speziell die unteilbare, auf »auctoritas« gegründete Gewalt des »pater familias« (des Hausherrn), später allgemein die Gewalt über Eigentum und Personen. Im mittelalterlichen Grundverständnis verblieb Herrschaft stets im Schatten des konkreten Begriffs »Herr«; die unmittelbare, personale Herrschaft gehörte zur Alltagserfahrung der Menschen in Europa. Sie hatte ihren Ursprung in der Hausherrschaft, aus der sich die Grundherrschaft entwickelte. Im frühen Mittelalter gründete Herrschaft auf dem Verbund von Personen, die durch »Gefolgschaft« und Huldigung miteinander verbunden waren. Mit der Ausbildung des Lehnswesens fand diese Herrschaftsform ihre spezifische mittelalterliche Ausprägung in der Lehnsherrschaft. Seit dem 13. Jahrhundert trat mit der Ausbildung der Landesherrschaft das Territorialprinzip an die Stelle des Personalprinzips, bei gleichzeitigem Aufkommen des Ständewesens. Das Mittelalter ist charakterisiert durch das Neben- und Miteinander verschiedener Formen von Herrschaft, die durch die Anerkennung von »Freiheiten« und die Verleihung von »Privilegien« noch stark differenziert wurden. Im Gegensatz zur einheitlichen Staatsgewalt in der heutigen Zeit bestanden neben der weltlichen noch die geistliche Herrschaft; es gab die Leib-, Vogt- und Dienstherrschaft. Alle Herrschaft schützte und wahrte nicht nur das Recht, sondern blieb auch an das Recht gebunden. Herrschaft schloss dabei den Kampf um wirkliche oder vermeintliche Rechte ebenso ein wie das Widerstandsrecht gegen »ungerechte Gewalt«.
 
In der Neuzeit bezog sich der Begriff Herrschaft zunehmend auf den Staat als die übergreifende politische Einheit. Dass der Fürst nur der »erste Diener des Staates« sei, fasste im Sinne eines Leitspruchs (Friedrich II. von Preußen) den Übergang von der personalen zur abstrakt-theoretischen Auffassung von Herrschaft zusammen. Seit der Aufklärung entwickelte sich der Begriff Herrschaft unter Absehung von »Herren« zu einem Theoriebegriff: Der Herrschaft von Personen wurde die »Herrschaft des Gesetzes« oder die »Herrschaft des Menschen über sich selbst« entgegengestellt. In der Epoche der Französischen Revolution von 1789 entwickelte sich auf dieser Grundlage ein Neuverständnis von Herrschaft, Staat und Gesellschaft, von Freiheit und Gerechtigkeit. In einem ständigen Wandel und in einer starken Differenzierung der Legitimitätsgrundlagen entwickelten sich neue Herrschaftsformen. In Auseinandersetzung mit den Ideen der Aufklärung und der Französischen Revolution maß der Konservativismus die Legitimität von Herrschaft vordringlich an der Achtung überkommener Lebens- und Herrschaftsanschauungen; der Liberalismus in seinen historisch sehr unterschiedlichen Formen betrachtete Herrschaft besonders unter dem Aspekt der Kontrolle der Macht (»verfassungsmäßige Regierung«, »gesetzmäßige Verwaltung«). In der Konfrontation mit den Problemen der sich entwickelnden Industriegesellschaft stellte die Arbeiterbewegung und der von ihr getragene Sozialismus den sozialen Ausgleich, die soziale Besserstellung bisher benachteiligter Gruppen (Klassen) als Maßstab einer »gerechten Gesellschaft« in den Vordergrund; der Marxismus entwickelte die »Diktatur des Proletariats« als Herrschaftsform, die vom Leninismus zu einer diktatorischen Einparteienherrschaft weiterentwickelt wurde. Die Verabsolutierung der Nation führte - oft begleitet von rassistischen Vorstellungen - zu diktatorischen Herrschaftssystemen, indem sich eine Mehrheit oder Minderheit in den alleinigen Besitz des Herrschaftsapparates setzte oder unter Verletzung der Menschen- und Bürgerrechte sich einen solchen schuf (Faschismus, Nationalsozialismus). Die gesamtheitliche Unterwerfung einer Gesellschaft und ihrer Herrschaftsstruktur unter den Machtanspruch einer Gruppe und die gesamtheitliche Durchdringung mit einer Alleingültigkeit beanspruchenden Ideologie wird oft unter dem Begriff Totalitarismus zusammengefasst und ist sowohl unter sozialrevolutionären als auch nationalistisch-rassistische Vorzeichen zu finden.
 
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie v. a. auch in den folgenden Artikeln:
 
Absolutismus · Aristokratie · Autorität · Bürokratie · Charisma · Demokratie · Diktatur · Elite · Feudalismus · Föderalismus · Führerprinzip · Gerontokratie · Gewalt · Gewaltenteilung · Gottesgnadentum · Grundherrschaft · Hausherrschaft · Hegemonie · Hierarchie · Hierokratie · Ideologie · Legalität · Lehnswesen · Macht · Meritokratie · Monarchie · Ochlokratie · Oligarchie · Parlamentarismus · Partei · Pluralismus · Plutokratie · Rätesystem · Revolution · Staat · Ständestaat · Technokratie · Totalitarismus · Tyrannis · Zentralismus
 
Literatur:
 
A. Rüstow: Ortsbestimmung der Gegenwart, Bd. 1: Ursprung der H. (Zürich 1950);
 K. W. Deutsch: The nerves of government (New York 31969);
 K. O. Hondrich: Theorie der H. (1973);
 H. Marcuse: Ideen zu einer krit. Theorie der Gesellschaft (51976);
 O. Brunner: Bemerkungen zu den Begriffen »H.« u. »Legitimität«, in: O. Brunner: Neue Wege der Verfassungs- u. Sozialgesch. (31980);
 M. Weber: Wirtschaft u. Gesellschaft (Neuausg. 19.-23. Tsd. 1985);
 H. Arendt: Elemente u. Ursprünge totaler H. (a. d. Engl., Neuausg. 1986);
 R. Dahrendorf: Pfade aus Utopia (Neuausg. 21986);
 M. Horkheimer u. T. W. Adorno: Dialektik der Aufklärung (Neuausg. 1986);
 J. Langer: Grenzen der H. Die Endzeit der Machthierarchien (1988).
 
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
 
Feudalismus: Familie, Haus, Grundherrschaft im Mittelalter
 

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Hẹrr|schaft, die; -, -en [mhd. hērschaft = Hoheit, Herrlichkeit, Würde; Hochmut; Recht u. Besitztum eines Herrn; Obrigkeit; oberherrliches Amt u. Gebiet; Herrscherfamilie; Herr u. Herrin, ahd. herscaf(t) = ↑Herrschaft (1); Würde; ehrenvolles Amt, zu: hēr, ↑hehr; schon früh beeinflusst von ↑Herr]: 1. <o. Pl.> Recht u. Macht, über jmdn. zu herrschen: eine absolute, unumschränkte, autoritäre, demokratische H.; die H. des Staates, der Parteien, des Systems; H. und Verbrechernatur Hitlers seien inzwischen ausführlich untersucht (Fest, Im Gegenlicht 392); der Diktator bemächtigte sich der H. über das Land; die H. [über jmdn., etw.] innehaben, ausüben, an sich reißen, antreten; seine H. über die ganze Welt ausweiten wollen; unter der H. (Regierungs-, Befehlsgewalt) des Kaisers, des Proletariats; sie waren unter die H. (Regierung) der Spanier gekommen; zur H. gelangen, kommen (die Regierungsnachfolge antreten); Ü der Fahrer verlor die H. über das Auto (konnte das Auto nicht mehr steuern). 2. a) <Pl.> Damen u. Herren [in Gesellschaft]: ältere, vornehme -en; fremde -en sind angekommen; „Da wohnen eigentlich keine Leute, sondern -en“, witzelt der Vater (Kühn, Zeit 119); die -en werden gebeten, ihre Plätze einzunehmen; meine sehr verehrten -en!; (ugs.:) Alles, was ich da sage, -en, ist nicht ganz ernst gemeint (Werfel, Himmel 91); *Alte -en (ugs. scherzh.; Eltern); b) (veraltend) Dienstherr von Hausangestellten u. seine Angehörigen: die -en sind ausgegangen; seiner H. treu ergeben sein; bei einer feinen, gütigen H. dienen; c) Person, die über jmdn. herrscht, bzw. Personen, die über jmdn. herrschen: die allerhöchsten -en (veraltend; der Kaiser u. die Kaiserin); wenn die ferne H. starb, gab es keine Stiftung, kein Legat für die vielen leeren Hilfskassen des Ortes (G. Vesper, Laterna 31); ... Grenzlandbauern. Zu viele Heere sind hier schon durchmarschiert. Und wer Krieg und Plünderungen überlebte, wurde von der H. drangsaliert (Frischmuth, Herrin 30). 3. (hist.) Besitztum, Landgut eines Freiherrn od. Standesherrn: Die H. Konnern ... besteht aus ungefähr dreizehntausend Morgen (Hauptmann, Schuß 22); drei Tage vor der Rückkehr des Sankt Galler Abtes in seine H. (Meier, Paracelsus 89). 4. *H. [noch mal]! (ugs.; Ausruf des Unwillens; verhüll. für ↑Herrgott 1): Also dienstags und freitags. H.! Heute ist ja Dienstag! (Bieler, Mädchenkrieg 246).

Universal-Lexikon. 2012.