Ver|wạl|tungs|kos|ten 〈Pl.; Rechtsw.〉 Kosten (Gebühren od. Auslagen), die bei der Verwaltung von etwas anfallen, z. B. Mieten, Instandhaltungskosten
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Ver|wạl|tungs|kos|ten <Pl.>:
minimale V.;
die V. senken.
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Verwaltungskosten,
1) Betriebswirtschaftslehre: im Rahmen der Unternehmensverwaltung (z. B. Geschäftsführung, Rechnungswesen, Registratur, Post- und Telefonzentrale) anfallende Kosten. Diese sind im System der Vollkostenrechnung Bestandteil der Selbstkosten der einzelnen Kostenträgereinheit. Da es sich bei den Verwaltungskosten in der Regel um Kostenträgergemeinkosten (Verwaltungsgemeinkosten) handelt, werden sie im System der Einzelkostenrechnung nicht auf die Kostenträger verrechnet. (Kostenrechnung)
2) Finanzwirtschaft: Kosten der öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden. Verwaltungskosten werden aufgrund von Verwaltungskostengesetzen gemäß Gebühren- und Kostenordnungen als Verwaltungsgebühren (Gebühren) bei Inanspruchnahme einer Amtshandlung erhoben. Auch Auslagen sind zu ersetzen; Kostenermäßigungen oder -befreiungen sind möglich. - In Österreich werden die Verwaltungskosten als Regiekosten bezeichnet.
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Ver|wạl|tungs|kos|ten <Pl.>: Kosten, die die ↑Verwaltung (1) von etw. verursacht: minimale V.; die V. senken.
Universal-Lexikon. 2012.