Fi|nạnz|wirt|schaft 〈f. 20; unz.〉 Geldwirtschaft, planmäßiges Beschaffen u. Verteilen der öffentl. Gelder
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Fi|nạnz|wirt|schaft, die:
Wirtschaft der öffentlichen Körperschaften, die alle Einrichtungen u. Tätigkeiten umfasst, die auf die Beschaffung u. Verwendung von Mitteln für öffentliche Zwecke gerichtet sind.
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Finạnzwirtschaft,
1) Betriebswirtschaftslehre: Oberbegriff zur wissenschaftlichen Behandlung aller Maßnahmen und Institutionen des betrieblichen Zahlungsbereiches. Teilbereiche sind Investition und Finanzierung.
2) Finanzwissenschaft: öffentliche Finanzwirtschaft, die Wirtschaft der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) und Parafiski (z. B. Sozialversicherung). Die öffentliche Finanzwirtschaft ist v. a. durch drei Besonderheiten geprägt: 1) Die Güter (Leistungen), für deren Bereitstellung der öffentliche Sektor sorgt, unterscheiden sich zum Teil von den »normalen« (privaten) Gütern durch das Merkmal der Nichtrivalität und das Fehlen des Ausschlussprinzips (öffentliche Güter). 2) Im Gegensatz zu den freiwilligen Transaktionen am Markt (Tausch, Kauf) kann der Staat durch einseitigen hoheitlichen Zwang (Gebote, Abgaben) Ressourcen und Produkte an sich ziehen oder auch zur Inanspruchnahme seiner Leistungen veranlassen. 3) Die ökonomischen Aktivitäten sind das Ergebnis eines politischen Willensbildungsprozesses mit einer Vielzahl beteiligter Interessen (Wähler, Bürokratie, Politiker). Insbesondere wird die öffentliche Finanzwirtschaft nach einem im Voraus vom Parlament beschlossenen und für die Exekutive vollzugsverbindlichen Haushaltsplan geführt. Wieweit bei den öffentlichen Ausgaben die längerfristige Entwicklung bestimmte Gesetzmäßigkeiten aufweist, ist in der Finanzwissenschaft umstritten. Bei den öffentlichen Einnahmen dominieren heute die Steuern und Abgaben. Die Erwerbseinkünfte spielten in früheren Jahrhunderten (Domänen u. ä., im 19. Jahrhundert v. a. Eisenbahnen) eine bedeutendere Rolle als heute. (Gemeindefinanzen, Länderfinanzen)
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Fi|nạnz|wirt|schaft, die: Wirtschaft der öffentlichen Körperschaften, die alle Einrichtungen u. Tätigkeiten umfasst, die auf die Beschaffung u. Verwendung von Mitteln für öffentliche Zwecke gerichtet sind.
Universal-Lexikon. 2012.