Vọlks|ver|samm|lung 〈f. 20〉
1. Versammlung aller staatsrechtlich handlungsberechtigten (z. B. wahlberechtigten) Bürger eines Staates od. einer Gemeinde
2. Kundgebung, zu der jeder Zutritt hat, Massenversammlung
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Vọlks|ver|samm|lung, die:
1.
a) [politische] Versammlung, zu der eine große Menschenmenge zusammenkommt [um über etw. abzustimmen];
b) Gesamtheit der Teilnehmer an einer Volksversammlung (1 a).
2. oberste Volksvertretung, Parlament (bestimmter Staaten).
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Volksversammlung,
die Versammlung aller wahl- oder abstimmungsberechtigten Bürger eines Staates oder eines Gemeinwesens; heute noch in drei Kantonen der Schweiz (Landsgemeinde). - Historische Beispiele für Volksversammlungen sind die Komitien im antiken Rom, in germanischer Zeit das unter Vorsitz von Fürsten regelmäßig (»echte«) oder zu Eilentscheidungen (»gebotene«) abgehaltene Ding der Landsgemeinde. Mit Erstarken des fränkischen Königtums wandelte sich die Volksversammlung der Landsgemeinde zur jährlichen Heeresversammlung (Märzfeld), die nur noch von besonderen Aufgeboten des fränkischen Adels wahrgenommen wurde und zur Repräsentation des Volkes durch den Adel führte (Hoftage, später Reichstage der reichsunmittelbaren Fürsten und Grafen).
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Vọlks|ver|samm|lung, die: 1. a) [politische] Versammlung, zu der eine große Menschenmenge zusammenkommt [um über etw. abzustimmen]; b) Gesamtheit der Teilnehmer an einer ↑Volksversammlung (1 a). 2. oberste Volksvertretung, Parlament (bestimmter Staaten).
Universal-Lexikon. 2012.