Akademik

Saatgut
Aussaat; Samen; Körner; Saat

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Saat|gut 〈n. 12u; unz.〉 = Saat (2)

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Saat|gut, das <o. Pl.>:
Saat (2).

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Saatgut,
 
Saat, zur Erzeugung v. a. von Nutzpflanzen oder zu deren Vermehrung vorgesehene Samen und Früchte (gesetzlich auch das Pflanzgut von Kartoffeln und Reben). Das im Handel befindliche Saatgut wird an Samenkontrollstationen einer Prüfung auf Wassergehalt, Reinheit, Keimfähigkeit, gegebenenfalls Triebkraft, Echtheit und Herkunft unterworfen (Saatgutprüfung). Saatgut bestimmter Pflanzenarten (Getreide, Gräser, landwirtschaftliche Hülsenfrüchtler, Öl- und Faserpflanzen, Hackfrüchte, Reben und eine Reihe von Gemüsearten) bedarf einer amtlichen Saatenanerkennung. Nach dem Sortenschutzgesetz vom 11. 12. 1985 und dem Saatgutverkehrsgesetz vom 20. 8. 1985 unterscheidet man mehrere Saatgutkategorien (anerkanntes Saatgut) unterschiedliche Güte, v. a. das aus der letzten Stufe einer gezüchteten Sorte (Elitesaatgut) hervorgehende Basissaatgut (früher: Originalsaatgut, Hochzuchtsaatgut) und das aus dem Basissaatgut hervorgehende zertifizierte Saatgut (früher: erste Absaat, anerkannter Nachbau). Durch Rechts-VO können für bestimmte Pflanzenarten und begrenzte Zeitdauer weitere Kategorien zugelassen werden (zugelassenes Saatgut), z. B. Standardpflanzgut (nur von Reben), Standardsaatgut (nur von Gemüse), Handelssaatgut und Behelfssaatgut, die ebenfalls vorgeschriebenen Werteigenschaften genügen müssen. - Für die Forstwirtschaft gilt das Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut vom 26. 7. 1979.

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Saat|gut, das <o. Pl.>: Saat (2).

Universal-Lexikon. 2012.