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Embryonenschutzgesetz
Em|b|ry|o|nen|schutz|ge|setz, das (Rechtsspr.):
Gesetz zur Regelung der In-vitro-Befruchtung.

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I
Embryonenschutzgesetz,
 
ein im Dezember 1990 verabschiedetes Gesetz, das den möglichen Missbrauch neuer Fortpflanzungstechniken (z. B. ICSI oder In-vitro-Fertilisation; Befruchtung, Besamung) verhindern soll. Verboten ist beispielsweise die Übertragung fremder Eizellen oder Embryonen oder die Befruchtung von Eizellen etwa nur für Forschungszwecke; es ist verboten, Embryonen zu verkaufen oder zu kaufen, eine Auswahl nach Geschlecht sowie künstliche Veränderungen der genetischen Information des Embryos vorzunehmen oder zu Klonen.
 
Siehe auch: Embryotransfer, Leihmutter.
II
Embryonenschutzgesetz,
 
Bundes-Gesetz vom 13. 12. 1990, in Kraft seit dem 1. 1. 1991, das dem möglichen Missbrauch neuer Fortpflanzungstechniken aus der Reproduktionsmedizin begegnen will. Unter Strafe gestellt sind u. a. die Übertragung fremder unbefruchteter Eizellen mit der Folge, dass genetische und austragende Mutter nicht identisch sind (»gespaltene Mutterschaft«), die Befruchtung menschlicher Eizellen zu einem anderen Zweck als dem der Herbeiführung der Schwangerschaft der Frau, die die Eizelle gespendet hat, sowie die In-vitro-Fertilisation (INF) von mehr als drei Eizellen und die Übertragung von mehr als drei Embryonen innerhalb eines Zyklus (§ 1). § 2 verbietet jede Veräußerung, jeden Erwerb und jede Verwendung eines menschlichen Embryos zu einem nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck. Verboten sind weiterhin die Geschlechtswahl (bis auf wenige Ausnahmen; § 3), die Befruchtung menschlicher Eizellen ohne Einwilligung derjenigen, die die Eizellen beziehungsweise Samenzellen gespendet haben, sowie die Befruchtung einer Eizelle mit dem Samen eines verstorbenen Mannes (§ 4). Grundsätzlich unter Strafe gestellt werden auch die künstliche Veränderung menschlicher Keimbahnzellen (§ 5), das Klonen menschlicher Embryonen (§ 6) und die Chimären- und Hybridbildung (§ 7). Nur ein Arzt darf die künstliche Befruchtung, die Übertragung eines menschlichen Embryos auf eine Frau, die Konservierung eines menschlichen Embryos sowie einer befruchteten menschlichen Eizelle vornehmen (§§ 9-12).
 
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
 
 
Gentechnik: Wie weit darf die Gentechnologie gehen?
 

Universal-Lexikon. 2012.