Befugnis; Verantwortlichkeit; Verantwortungsbereich; Obliegenschaft; Kompetenz; Verantwortung; Bereich
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Zu|stän|dig|keit 〈f. 20〉 Befugnis zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit u. zur Wahrnehmung eines bestimmten Aufgabenkreises
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Zu|stän|dig|keit, die; -, -en:
a) das Zuständigsein; Befugnis, Kompetenz;
b) Zuständigkeitsbereich:
das fällt nicht in unsere Z.
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Zuständigkeit,
Kompetẹnz, die Aufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Untergliederung, v. a. einer Behörde, innerhalb des ihr zustehenden Geschäftsbereichs, der in der politischen Verwaltung Ressort genannt wird.
Im gerichtlichen Bereich betrifft die sachliche Zuständigkeit die Festlegung des erstinstanzlichen Gerichts. In der ordentlichen Gerichtsbarkeit kommen die Amts- oder Landgerichte als Eingangsgerichte in Betracht; die sachliche Zuständigkeit ist insoweit im Gerichtsverfassungsgesetzen, auf das § 1 ZPO und § 1 StPO entsprechend verweisen, geregelt. In den anderen Gerichtsbarkeiten ist die sachliche Zuständigkeit trotz einiger Sonderbestimmungen unproblematisch. Die in den einzelnen Verfahrensordnungen enthaltenen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit bestimmen das nach seinem räumlichen Wirkungskreis konkret anzurufende Gericht; ein solcher Gerichtsstand kann durch personen- oder sachbezogene Merkmale begründet sein. Die funktionelle Zuständigkeit verteilt die verschiedenen Rechtspflegeaufgaben auf die einzelnen Teile der sachlich und örtlich zuständigen Organe (Regelung der Instanzenordnung, Rechtshilfe-, Vollstreckungsgericht, Zuständigkeit des Richters/Rechtspflegers); sie ist stets ausschließlich. Die internationale Zuständigkeit betrifft Fälle mit Auslandsberührung und regelt sich nach internationalen Verträgen, sonst nach der örtlichen Zuständigkeit. Die Zuständigkeit ist als Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen. Von der Zuständigkeit zu unterscheiden ist die Zulässigkeit des Rechtswegs.
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Zu|stän|dig|keit, die; -, -en: a) das Zuständigsein; Befugnis, Kompetenz: dem Bund fehlt die Z. zur Regelung des Kommunalrechts (Fraenkel, Staat 161); Durch die verfassungsrechtliche Verteilung der -en (Bundestag 188, 1968, 10170); Ü So hieße es, die Z. des Literaturkritikers überschreiten, wollten wir uns hierüber Gedanken machen (Reich-Ranicki, Th. Mann 190); b) Zuständigkeitsbereich: das fällt nicht in unsere Z.; Die Ausübung der Justizhoheit in ... strafrechtlichen Fällen gehört zur Z. der „ordentlichen Gerichte“ (Fraenkel, Staat 103).
Universal-Lexikon. 2012.