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Justizverwaltung
Jus|tiz|ver|wal|tung, die:
Verwaltung der Gerichte, Staatsanwaltschaften u. bestimmter anderer Justizbehörden.

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Justizverwaltung,
 
Verwaltungstätigkeit der Gerichte und sonstiger Justizbehörden, soweit sie nicht Aufgaben der eigentlichen Rechtsprechung und Rechtspflege wahrnimmt, z. B. Sorge für den Personal- und Sachbedarf der Rechtspflege, Dienstaufsicht über deren Organe, Durchführung des Strafvollzugs. Ein Einfluss auf die Recht sprechende Tätigkeit der Gerichte kommt der Justizverwaltung nicht zu. Oft wird unter Justizverwaltung auch die Gesamtheit der Justizverwaltungsbehörden (Justizministerium, Gerichtspräsident und aufsichtsführende Richter) verstanden. - In der DDR wurden die Gerichte vom Ministerium der Justiz angeleitet und kontrolliert. Dies ging über die herkömmliche Justizverwaltung bei weitem hinaus und erstreckte sich auch auf inhaltlich-politischen Fragen der Rechtsprechung. Zu diesem Zweck wurden bei den Gerichten regelmäßig Revisionen durchgeführt, und der Justizminister war gegenüber den Direktoren der Bezirks- und Kreisgerichte weisungsbefugt. Für die Anleitung der Rechtsprechung war insbesondere das Oberste Gericht zuständig.
 
In Österreich wird unter Justizverwaltung wie in Deutschland nur jene Tätigkeit der Justizbehörden verstanden, die dem Funktionieren der Gerichtsbarkeit durch die Vorsorge für die persönlichen und sachlichen Erfordernisse der Gerichte dient. Die Justizverwaltung wird in oberster Instanz vom Bundesminister für Justiz (bei Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof vom Bundeskanzler), darunter von den Präsidenten und Vorstehern der Gerichte, bezüglich einzelner Angelegenheiten auch von Senaten besorgt. Diese kollegiale Besorgung von Justizverwaltungsangelegenheiten (z. B. Vorschläge für Richterernennungen durch Personalsenate) gilt in Österreich als Gerichtsbarkeit. Auch in der Schweiz wird der Begriff der Justizverwaltung ähnlich wie in Deutschland verstanden. Der Grad der Autonomie der Gerichte bei der Besorgung von Angelegenheiten der Justizverwaltung hängt auf Kantonsebene stark von den jeweiligen besonderen Verhältnissen (z. B. Größe des Kantons, lokale Traditionen) ab.
 

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Jus|tiz|ver|wal|tung, die: Verwaltung der Gerichte, Staatsanwaltschaften u. bestimmter anderer Justizbehörden.

Universal-Lexikon. 2012.